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Kündigungsgrund Hundehäufchen

16.04.2013  — Benjamin Thomas.  Quelle: HGV aktuell.

Dass viele Mieter Hunde halten, verursacht bei Vermietern meist keine allzu großen Bedenken. So auch für einen Vermieter in der Nähe von Steinfurt in Nordrhein-Westfalen. Er erlaubte seiner Mieterin beim Einzug die von ihr angefragte Hundehaltung. Als diese jedoch dazu überging, den Hund regelmäßig zum Verrichten der Notdurft in den gemeinschaftlich genutzten Garten zu führen, änderte sich seine Meinung schnell.

Beim Vertragsabschluss war noch alles in beiderseitigem Einvernehmen geregelt worden. Die Mieterin kündigte an, mit einem mittelgroßen Mischlingshund einzuziehen und der Vermieter gab sein OK. Kurze Zeit später bereute er diese Entscheidung aufgrund von Beschwerden der anderen Mieter. Diese waren mit der Praxis der neuen Mieterin, ihren Hund in den gemeinsam genutzten Gartenbereich zum Häufchenmachen zu führen, gar nicht einverstanden.

Erst bat der Vermieter darum, dieses Verhalten abzustellen. Doch die Mieterin blieb uneinsichtig. Daraufhin sendete er ihr eine Abmahnung. Hierin kündigte er auch gleich an, die Hundehaltung zu verbieten und auch von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, sollte dem bestehenden Zustand keine Abhilfe verschafft werden. Auch jetzt änderte sich nichts. Folgerichtig erhielt die Mieterin eine Kündigung, gegen die sie anschließend vor Gericht zog.

Das Amtsgericht Steinfurt sah in der Geruchsbelästigung und der Verunstaltung des gemeinschaftlich genutzten Gartens durch eine Vielzahl an Hundehaufen einen unbestreitbar unzumutbaren Zustand. Damit war auch eine Kündigung gerechtfertigt, sogar eine fristlose, da auch nach mehrmaliger Aufforderung und einer vorangegangenen Abmahnung keine Verhaltensänderung der Mieterin einsetzte. Auch wenn der Vermieter die Hundehaltung im Vorfeld erlaubte, ist das nicht als Freibrief für derart unsoziales Gebaren zu interpretieren (AG Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009, AZ 4 C 171/08).

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entsprechen. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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