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Kündigungsfristen im Mietrecht bleiben ungerecht

11.07.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

„Mit dem Verzicht auf die Rückkehr zu gleichen Kündigungsfristen für beide Mietvertragsparteien betreibt die Bundesregierung den Bruch ihres Koalitionsvertrages zu Lasten der Vermieter“, kritisiert Andreas Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland, entsprechende Medienberichte. Für Mieter bleibt es damit bei der dreimonatigen, für Vermieter bei der bis zu sechs Monate längeren Kündigungsfrist.

Die unterschiedlichen Kündigungsfristen benachteiligten Vermieter unangemessen gegenüber Mietern. „Das Gesetz berücksichtigt allein die Mobilitätsbedürfnisse von Mietern. Vermieter, die etwa aus gesundheitlichen Gründen möglichst umgehend in ihre Erdgeschosswohnung umziehen müssen, können dieses Interesse nach der geltenden Rechtslage oftmals nur mit erheblichen Verzögerungen durchsetzen“, erläutert Stücke. Ohne Not werfe die Koalition ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages über Bord.

Hintergrund: Gemäß § 573c BGB können Mieter bis zum dritten Werktag eines jeden Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Dies ist die dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist für Vermieter hingegen verlängert sich gemäß § 573c Abs. 1 Satz 2 nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate. Dementsprechend gilt für Vermieter abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine drei-, sechs- oder neunmonatige Kündigungsfrist.

Quelle: Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund, www.haus-und-grund.net
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