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Kündigungen in Deutschland günstig

10.06.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft .

Deloitte-Studie zu Kündigungsbedingungen in 31 Ländern legt Kluft zwischen West- und Osteuropa offen.

Bei Kündigungen entstehen Arbeitgebern hohe Kosten durch Abfindungen. Dabei zieht die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in Deutschland geringere Zahlungen nach sich als in vielen Nachbarländern.

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Das zeigt der Deloitte International Dismissal Survey, der die Kündigungsbedingungen in 31 europäischen Ländern vergleicht. Obwohl sich die Kündigungsregelungen europaweit ähneln, variieren die Abfindungs­summen stark. Deutschland liegt im Mittelfeld, die höchsten Kosten ergeben sich in Italien, Belgien und Schweden. Bei unbegründeten Kündigungen zahlen Arbeitgeber in vielen Ländern deutlich mehr, jedoch nicht in Deutschland. Viele deutsche Arbeitgeber scheuen den mit Kündigungsschutzprozessen verbundenen Aufwand, was zu einer hohen Zahl von freiwilligen Abfindungsangeboten und außergerichtlichen Einigungen führt.

„In fast allen europäischen Ländern müssen Unternehmen Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung finanziell entschädigen“, erklärt Klaus Heeke, Partner und Leiter Arbeitsrecht Tax & Legal bei Deloitte. „Während Unternehmen in Deutschland in der Regel als Abfindung regelmäßig ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Unternehmenszugehörigkeit zahlen, sehen einige Rechtsordnungen erheblich höhere Entschädi­gungen für Arbeitnehmer vor. Dies sollte bei der Standortwahl berücksichtigt werden.“

Europaweit ähnliche Konzepte

Die Studie zeigt, dass die Bedingungen zur Kündigung von Arbeitnehmern in Europa im Wesentlichen vergleichbar ausgestaltet sind. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen und den Kündigungsschutz für bestimmte, besonders schutzbedürftige Personengruppen. Hinsichtlich der Kosten differiert die Gesetzgebung in den untersuchten Ländern jedoch erheblich. Große Unterschiede gibt es auch bei Kündigungsfristen und Abfindungen bei unrechtmäßigen Kündigungen.

Bei den Abfindungsbeträgen findet sich in Europa eine große Bandbreite: In westeuropäischen Staaten sind regelmäßig besonders hohe Abfindungen/Entschädigungen üblich, in Mittel- und Osteuropa ist das Niveau wesentlich geringer. Deutschland befindet sich in diesem Vergleich im Mittelfeld. In den meisten deutschen Nachbarländern sind die Abfindungen höher. Unternehmen in Italien, Belgien und Schweden zahlen mehr als doppelt so hohe Abfindungen, wie diese in Deutschland üblich sind. Ausnahmen bilden Dänemark und die Schweiz, wo die durchschnittlichen Abfindungsbeträge niedriger sind.

Große Spannbreite bei Unternehmenskosten durch Kündigungen (Auswahl)

 Rang 

 Land 

 Durchschnittliche Kosten bei Kündigung 

 1 

 Italien 

 111.310,00 € 

 2 

 Belgien 

 88.547,00 € 

 3 

 Schweden 

 78.614,00 € 

 8 

 Österreich 

 44.397,00 € 

 10 

 Frankreich 

 43.985,00 € 

 15 

 Deutschland 

 39.370,00 € 

 17 

 Großbritannien 

 34.011,00 € 

 26 

 Russland 

 19.875,00 € 

 27 

 Schweiz 

 19.126,00 € 

 31 

 Malta 

 9.055,00 € 

Unbegründet = teurer

Der deutsche Gesetzgeber schreibt für Unternehmen mit in der Regel mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern vor, dass Kündigungen nur zulässig sind, wenn sie auf anerkannten Kündigungsgründen beruhen, es sich also um betriebs-, verhaltens-, oder personenbedingte Kündigungen handelt. Ähnliche Vorgaben gibt es auch im übrigen Europa. Erfüllt eine Kündigung diese Voraussetzungen nicht, zieht dies deutlich höhere finanzielle Verpflichtungen nach sich. Unbegründete Kündigungen kommen Arbeitgeber in Italien, Schweden und Irland am teuersten zu stehen, in Osteuropa sind sie am günstigsten.

Die Macht der Gerichte

In den meisten Ländern sind die Möglichkeiten, Mitarbeiter zu entlassen, gesetzlich beschränkt und Kündigungen formell streng geregelt. Fast überall in Europa können Gerichte Kündigungen auf ihre Rechtmäßigkeit untersuchen und sogar nachträglich für unwirksam erklären – nur in Belgien, Finnland, Großbritannien und der Schweiz nicht.

In mehr als der Hälfte der untersuchten Länder müssen für den Fall einer Nichteinhaltung von Kündigungs­fristen neben den Trennungsabfindungen zusätzliche Entschädigungen gezahlt werden. Weil Gerichts­verfahren zur Überprüfung der sozialen Rechtfertigung von Kündigungen in Deutschland lange Zeit in Anspruch nehmen können, einigen sich die Parteien häufig außergerichtlich.

Unterschiedliche Berechnungsgrundlage

Die Abfindungshöhe wird nicht überall gleich berechnet. In mehr als 60 Prozent der Länder wird die jährliche Vergütung samt variabler Vergütungsbestandteile und Sachleistungen als Bemessungsgrundlage heran­gezogen. Auch in Deutschland, wo häufig Abfindungen von einem halben Monatsgehalt pro Jahr der Unternehmenszugehörigkeit zur Auszahlung kommen, werden in vielen Fällen neben der jährlichen Grundvergütung auch andere Vergütungsbestandteile zugrunde gelegt.

Das deutsche Kündigungsschutzgesetz, das die gesetzlichen Anforderungen für die Kündigung von Arbeit­nehmern beinhaltet, gilt nicht für Geschäftsführer. Hier sind Abfindungszahlungen nur im Ausnahmefall üblich, so etwa wenn ein Geschäftsführer bei einem Anstellungsvertrag mit fixer Laufzeit vorzeitig das Unternehmen verlassen soll – abgesehen davon muss kein Kündigungsgrund vorliegen. Ebenso verhält es sich in 60 Prozent der untersuchten Länder. Frei verhandelte Abfindungsbeträge sind daher die Regel.

„Die größte Betragsspannbreite entsteht im Falle von unbegründeten und damit unrechtmäßigen Kündi­gungen. In Deutschland sind die in einem solchen Fall zu zahlenden Abfindungen allerdings nur unwesentlich höher als bei begründeten, rechtmäßigen Kündigungen. In anderen Ländern belasten derartige Abfindungen Unternehmenskassen erheblich stärker. In Irland liegen sie beispielsweise um das Zehnfache höher als bei rechtmäßigen Kündigungen. Arbeitgebern ist dringend zu raten, die jeweils einschlägigen rechtlichen Vorgaben genau zu beachten, um unnötig hohe finanzielle Einbußen durch Kündigungen zu vermeiden. Dafür ist es erforderlich, sich mit der lokalen Gesetzgebung auseinanderzusetzen und deren Eigenheiten zu verstehen“, sagt Klaus Heeke.


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