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Kostspielige Bewirtung von Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden - Teil 2

14.03.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im letzten Beitrag haben wir darüber berichtet, welche lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen sind, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in kostspieligem Umfang bewirtet wird.

In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass bei Arbeitnehmern Sonderregelungen zur Anwendung kommen, wenn die Bewirtung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit erfolgt. Es wurde klargestellt, dass es sich hinsichtlich der Aufwendungen des Arbeitgebers stets um Betriebsausgaben in voller Höhe handelt, jedoch verschiedene lohnsteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind.

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Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, wie Aufwendungen für die kostspielige Bewirtung von Geschäftsfreunden zu steuerlich zu beurteilen sind.

2. Bewirtung von Geschäftsfreunden

Wenn ein Unternehmer Geschäftsfreunde zum Essen einlädt und sowohl eine betriebliche als auch eine geschäftliche Veranlassung vorliegen, handelt es sich grundsätzlich um Betriebsausgaben. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 Nr. 2 EStG können diese Aufwendungen jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 70% als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils in Höhe von 30% handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Angemessenheit der Aufwendungen

Dies gilt nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes jedoch nur dann, wenn die Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und sowohl die Höhe als auch die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen nachgewiesen werden.

Wenn es sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung um unangemessene Aufwendungen handelt, ist nur der angemessene Anteil steuerlich abzugsfähig. Hinsichtlich des unangemessenen Anteils handelt es sich um Kosten der Lebensführung und damit um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Festgelegte Größen für die Angemessenheit gibt es nicht. Ob die Bewirtungsaufwendungen als angemessen anzusehen sind, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, z.B. nach den branchenüblichen Gepflogenheiten, der Größe des Unternehmens sowie der Bedeutung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.

Bei einem Besuch in einem Nachtclub oder einem vergleichbaren Etablissement steht nicht die Bewirtung im Vordergrund, so dass es sich entsprechend nicht um Bewirtungsaufwendungen handelt. Weil der Besuch eines Nachtclubs nicht betrieblich veranlasst ist, handelt es sich entsprechend um Kosten der Lebensführung und damit um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Beispiel

Bei dem in dieser Fallstudie zu beurteilenden Sachverhalt wird der Wert der Mahlzeit mit 167,50 Euro angesetzt. Hierbei soll unterstellt werden, dass die Aufwendungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als angemessen anzusehen sind.

Daher kann der bewirtende Unternehmer 70% der gesamten Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, darüber hinaus die in der ordnungsgemäßen Rechnung (vgl. § 14 in Zusammenhang mit § 15 UStG) ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils in Höhe von 30% handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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