05.02.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nach § 3 Nr. 15 EStG kann der Fahrtkostenzuschuss steuerfrei gewährt werden, soweit der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr benutzt und der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
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Ein Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers bzw. ein kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestelltes Job-Ticket führen grundsätzlich dazu, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten geltend machen kann.
Soweit die in § 3 Nr. 15 EStG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist der vom Arbeitgeber gewährte Fahrtkostenzuschuss bzw. das Job-Ticket steuerpflichtig, wenn diese Leistungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden bzw. der Fahrtkostenzuschuss in Zusammenhang mit der Benutzung von PKW, Motorrad oder Fahrrad gewährt wird.
Der Arbeitgeber kann den steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschuss (z. B. bei der Nutzung eines PKW oder wenn der Fahrtkostenzuschuss nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird) nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 % pauschalversteuern. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Voraussetzung für die Pauschalversteuerung ist, dass der Fahrtkostenzuschuss den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte.
Soweit der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, darf der vom Arbeitgeber gewährte Fahrtkostenzuschuss die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen.
Übersteigt der Fahrtkostenzuschuss den Betrag, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte bzw. übersteigt der Fahrtkostenzuschuss bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, ist der übersteigende Anteil der Regelversteuerung zu unterwerfen.
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2020 bleibt der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers erhalten, wenn der Arbeitgeber bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG verzichtet und stattdessen nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % durchführt.
Bitte beachten Sie, dass die Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz in Höhe von 25 % nur in Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr in Betracht kommt. Bei der Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs bleibt es bei der Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 15 %. Der Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung entfällt.
Mit der zum 01.01.2020 eingeführten Möglichkeit der Pauschalversteuerung anstelle der Steuerfreiheit und ohne Anrechnung auf den Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung möchte der Gesetzgeber die Attraktivität eines Job-Tickets bei solchen Arbeitnehmern erhöhen, die aufgrund der Lage ihres Wohnortes bzw. der ersten Tätigkeitsstätte in verkehrstechnisch nicht optimal angebundenen Regionen ein Job-Ticket nicht oder nur in eingeschränktem Umfang nutzen können.
Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Job-Ticket erhält und dieses nicht benötigt, kann der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber den Nutzungsverzicht erklären. In diesem Zusammenhang bleibt der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erhalten. Ein entsprechender Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren (siehe auch BMF-Schreiben vom BMF-Schreiben vom 15.08.19 - Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG).
Wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber den Nutzungsverzicht erklärt, braucht vom Arbeitgeber keine Pauschalversteuerung durchgeführt zu werden und der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkommensteuererklärung bleibt erhalten.
Verkehrsmittel | öffentliche Verkehrsmittel | PKW, Motorrad, Fahrrad |
steuerfrei | steuerpflichtig | |
Fahrtkostenzuschuss, Job-Ticket | Fahrtkostenzuschusst | |
Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 15 EStG | § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EStG |
steuerfrei | steuerpflichtig, Steuersatz 15 % | |
Werbungskostenansatz entfällt | Werbungskostenansatz entfällt | |
Voraussetzung | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
Verkehrsmittel | öffentliche Verkehrsmittel | PKW, Motorrad, Fahrrad |
steuerpflichtig | ||
soweit nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | ||
bzw. bei Verzicht auf die Steuerfreiheit | ||
Rechtsgrundlage | § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG | |
steuerpflichtig, Steuersatz 25 % | ||
Werbungskostenansatz bleibt erhalten |
Mehr zu den gesetzlichen Grundlagen erfahren Sie in der Newsletterausgabe 07/2020!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: fill (Pixabay, Pixabay License)
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