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Koalition einigt sich auf unechtes Bestellerprinzip

03.03.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).

IVD kündigt Verfassungsklage an.

Trotz aller Warnungen vor den negativen Folgen hat sich der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD am 24.02.2015 auf die Einführung eines unechten "Bestellerprinzips" im Wohnraumvermittlungsgesetz geeinigt. In der Praxis bedeutet dies, dass künftig in fast allen Fällen die Vermieter die Provision für die Wohnungsvermittlung zu zahlen haben. Wohnungssuchende werden damit künftig deutlich weniger freie Wohnungen angeboten bekommen. "Die Regelung bricht eindeutig mit dem Koalitionsvertrag und ist nicht verfassungsgemäß", sagt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbands IVD. "Sobald das Gesetz in Kraft tritt, werden wir eine Verfassungsbeschwerde einreichen", sagt Kießling. "Gegen die Form des unechten Bestellerprinzips bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die der Mainzer Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Friedhelm Hufen in einem Rechtsgutachten festgestellt hat."

Gemäß Koalitionsvertrag sollte im Rahmen der Wohnungsvermittlung bei der Frage, wer den Makler bezahlt, das marktwirtschaftliche Prinzip gelten. Es sollte derjenige den Makler bezahlen, der ihn bestellt. Dabei sollte es möglich sein, dass sowohl Vermieter wie auch Wohnungssuchende den Makler bestellen können. "Fälle, in denen der Mieter die Provision zahlt, sind nach der vorgeschlagenen Formulierung des Gesetzes rein theoretischer Natur und praktisch nicht denkbar", erklärt Kießling. Die Konsequenz werde sein, dass Makler keine Aufträge durch Wohnungssuchende mehr annehmen würden.

"Das Risiko, dass die Wohnung dem Suchenden nicht zusagt und der Wohnungsvermittler die Wohnung aufgrund der nun vorliegenden Gestattung keinem anderen Interessenten provisionspflichtig anbieten kann, ist für den Vermittler zu hoch", sagt Kießling. "Davon betroffen sind insbesondere Wohnungssuchende, die von einer Stadt in die andere umziehen. Ein Makler kann ihm keine Wohnung mehr anbieten, die er schon in seinem "Bestand" hat, auch wenn der Wohnungsuchende dafür bezahlen möchte. Das ist praxisfremd und wird den Interessen von Wohnungssuchenden nicht gerecht."


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