13.01.2025 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Sie wenden sich gegen die Führung der Leitung als Erdkabel auf ihren Flächen. Ihre Klagen blieben erfolglos. Die beklagte Bezirksregierung Detmold durfte sich dafür entscheiden, die Leitung zwischen den Kabelübergabestationen Riesberg und Klusebrink auf einer Strecke von 4,2 km als Erdkabel zu führen.
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Rechtliche Grundlagen zur Grundstücks- & Wegenutzung
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) dürfen Abschnitte der Gesamtleitung von Wehrendorf nach Gütersloh als Erdkabel errichtet und betrieben werden, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. Der 4,2 km lange Abschnitt zwischen Riesberg und Klusebrink ist ein technisch und wirtschaftlich effizienter Teilabschnitt. Die Auslösekriterien des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnLAG sind erfüllt, weil sich die Leitung östlich der Stadt Borgholzhausen weniger als 400 m an Wohnbebauung im Innenbereich und weniger als 200 m an Wohnbebauung im Außenbereich annähert; betroffen von dieser Annäherung sind insgesamt rund 380 Wohngebäude. Ein Verlangen der Behörde nach einem Erdkabel war nicht erforderlich. Ausreichend war, dass die Vorhabenträgerinnen, also die Netzbetreiber, ein Erdkabel geplant haben und sich die Planfeststellungsbehörde diese Planung abwägend zu eigen gemacht hat.
Der Planfeststellungsbeschluss war frei von beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Führung als Erdkabel schützt das Wohnumfeld etlicher Wohngebäude, die sich in einem Abstand von weniger als 400 m zur Bestandstrasse befinden und bei einem Neubau als Freileitung durch höhere Masten stärker als bisher belastet würden. Zudem kommt das Erdkabel dem Schutz von Biotopen zugute. Dem Bodenschutz und den Interessen der Landwirtschaft trägt der Planfeststellungsbeschluss ausreichend Rechnung. Der Gesetzgeber erlaubt die Führung von Höchstspannungsleitungen als Erdkabel und gibt damit zu erkennen, dass er vorübergehende Schädigungen des Bodens durch Bauarbeiten grundsätzlich für hinnehmbar erachtet. Das planfestgestellte Bodenschutzkonzept stellt ausreichend sicher, dass die Böden nach der Bauphase sowohl in ihrer Struktur als auch in ihren Funktionen weitgehend wiederhergestellt werden. Die Planfeststellungsbehörde durfte davon ausgehen, dass der die Erdkabel umgebende Flüssigboden nach seinen hydrogeologischen Eigenschaften dem Ursprungszustand möglichst nahekommt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen können die Flächen wieder bewirtschaftet werden; ausgeschlossen ist nur Vegetation, die tiefer als 1,10 m wurzelt. Schließlich ist der Planfeststellungsbeschluss den Gefahren einer Bodenerwärmung ausreichend nachgegangen, durfte diese aber als gering einschätzen. Mögliche Unsicherheiten waren den Klägern zuzumuten, weil sie bei der vom Gesetz angestrebten Erprobung unvermeidbar sind und der Planfeststellungsbeschluss insoweit Entschädigungsansprüche regelt.
BVerwG 11 A 23.23 – Urteil vom 08. Januar 2025
BVerwG 11 A 24.23 – Urteil vom 08. Januar 2025
BVerwG 11 A 25.23 – Urteil vom 08. Januar 2025
Bild: Mabel Amber (Pexels, Pexels Lizenz)
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