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Keine Räumpflicht für Senioren

10.01.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ARAG.

Gängige Praxis ist es, dass Gemeinden ihre Verkehrsicherungspflicht auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. In einem konkreten Fall war eine 80 Jahre alte Seniorin laut einer Klausel in ihrem Mietvertrag zur Wegereinigung und Streuung im Winter verpflichtet.

Wegen ihres Alters konnte sie dieser Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Dies belegte sie durch ein ärztliches Attest. Der Vermieter verlangte daraufhin von der Dame die Übernahme der Kosten für einen Räumdienst – insgesamt 290,00 Euro. Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab. Die mietvertragliche Verpflichtung entfaltet wegen des hohen Alters der Frau keine Wirkung mehr, erklären ARAG Experten.

Aufgrund des ärztlichen Attestes war die Seniorin vom Winterdienst befreit. Das Gericht wertete die Kosten für den Räumdienst als indirekte Mieterhöhung und urteilte, dass diese nicht auf die Mieterin abgewälzt werden dürften (AG Hamburg-Altona, Az.: 318A C 146/06).

Quelle: ARAG

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