28.10.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (MJV).
Der Kläger, der bereits im Süden des Gewerbegebiets einen Bordellbetrieb unterhält, plant, auf einem Gelände in der Industriestraße in Speyer einen Bordellbetrieb mit acht Prostitutionszimmern in einem ehemaligen Betriebsleitergebäude zu errichten und zu betreiben.
Bereits vor 5 Jahren hatte der Eigentümer des Grundstücks vergeblich eine Zulassung eines solchen Prostitutionsgewerbes dort gerichtlich gegen die Stadtverwaltung durchzusetzen versucht. Das Verwaltungsgericht wies damals die Klage ab, weil die zusätzliche Ansiedlung eines grundsätzlich zwar im Gewerbegebiet zulässigen Bordellbetriebs im Hinblick auf die dort schon bestehenden Prostitutionsbetriebe eine schleichende Gebietsabwertung befürchten lasse. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Nachdem in der Zwischenzeit einer der bereits vorhandenen Betriebe erheblich expandierte, sah der Kläger diese Befürchtung einer Gebietsabwertung als nicht mehr begründet an, weil auch die bereits erfolgte, nach außen deutlich in Erscheinung tretende Ausweitung der Prostitutionsausübung auf die übrigen gewerblichen Ansiedlungen im Gebiet keine negative Auswirkungen gehabt habe und dies daher auch nicht von seinem geplanten Bordell zu erwarten sei. Mit dieser Begründung beantragte der Kläger im Juni 2013 bei der beklagten Stadt Speyer die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, der im September 2013 abgelehnt wurde.
Nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens hat der Kläger im Mai 2014 Klage erhoben. Diese hat die 4. Kammer des Gerichts nun abgewiesen. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt:
Es gebe keinen Grund, aufgrund der inzwischen eingetretenen Entwicklung von der bisherigen Einschätzung abzurücken. So sei weiterhin bei einer Zulassung eines neuen Bordellstandorts mit einer gebietsunverträglichen Konzentration des Sexgewerbes dort zu rechnen. Durch abnehmende Attraktivität des Gewerbegebiets für das herkömmliche Gewerbe und steigende Immobilienpreise, die bei Ansiedlung von ertragsstärkerem Prostitutions- und Vergnügungsgewerbe dort zu erwarten seien, komme es zu einem schleichenden Verdrängungsprozess für das herkömmliche Gewerbe und damit zu einer städtebaulich unerwünschten Entwicklung des Gebiets zu einem Sex- und Vergnügungsviertel.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. September 2014 – 4 K 479/14.NW
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