30.05.2024 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Schon im Jahr 2012 wurde die Adresse des Klägers im Zusammenhang mit einer Abtretung eines Geschäftsanteils im Rahmen einer notariell bescheinigten Gesellschafterliste in den Registerordner mit der vollständigen Wohnanschrift (Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße und Hausnummer) der Gesellschafter aufgenommen.
Ende 2023 beantragte der Kläger die Löschung personenbezogener Daten hinsichtlich der Adressangaben zu seiner Person.
Mit Beschluss vom 27.12.2023 wies die Richterin am Registergericht den Antrag zurück. Eine Rechtsgrundlage bestehe hierfür nicht. Aufgrund der Publizitätsfunktion des Handelsregisters, § 9 HGB, sowie der Grundsätze der Registerwahrheit und Registerkontinuität komme ein Austausch von in den Registerordner aufgenommenen Dokumenten nur auf der Basis einer entsprechenden Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ergebe sich weder aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO, noch aus Art. 21 oder Art. 18 DSGVO. Auch die Neuregelung des § 9 Abs. 7 HRV enthalte keine rechtliche Grundlage für die Löschung einer Gesellschafterliste.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb auch vor dem OLG München ohne Erfolg (OLG München, Beschluss v. 25.04.2024 – 34 Wx 90/24 e). Zwar verlange § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht die Angaben der kompletten Wohnanschrift neben dem Wohnort. Dem Gericht fehlte es aber schon an einer notariell bescheinigten bereinigten Liste. Das Registergericht könne die damalige notariell bescheinigte Liste nicht einfach ändern. Selbst wenn den formalen Anforderungen Genüge getan wäre, fehlte es auch dem OLG München an einer Anspruchsgrundlage für die Löschung. Der allgemeine Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO finde keine Anwendung wegen der fortdauernden Transparenz- und Beweisfunktion, die im öffentlichen Interesse liegt.
Eine gesetzliche Ermächtigung, Dokumente nachträglich zu verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, ist nicht vorhanden. Insbesondere bei den Gesellschafterlisten erfordert es die auf ihnen beruhende Legitimationswirkung nach § 16 Abs. 1 GmbHG, chronologisch die dort angegebene Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen unzweifelhaft nachvollziehen zu können. Wie das Registergericht in dem Beschluss vom 27.12.2023 zu Recht festgestellt hat, ist selbst die Entfernung oder Korrektur einer fehlerhaften Liste daher nicht möglich, sondern lediglich die Aufnahme einer neuen fehlerfreien Liste (…).. Vorliegend bestünde bei einer Ersetzung der am 2.7.2012 in den Registerordner aufgenommenen Liste durch eine neue Liste für den Rechtsverkehr völlige Unklarheit über den Gesellschafterbestand im Zeitraum zwischen der Aufnahme und der Entfernung der alten Liste. Zwar könnte und müsste bei der Aufnahme einer neuen Liste in den Registerordner auf einen nach § 9 Abs. 7 HRV durchgeführten Austausch hingewiesen werden, für den Einsichtnehmenden bliebe aber offen, welchen Inhalt die entfernte Liste hatte und wer die Legitimationswirkung bis zum Austausch für sich in Anspruch nehmen konnte. Die Beibehaltung sämtlicher eingereichter Gesellschafterlisten und damit auch die Verarbeitung der von dem Beschwerdeführer bei der Einreichung der Liste freiwillig übermittelten Daten durch Beibehaltung dieser Liste im Registerordner ist daher für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e DSGVO.
Auch wenn jemand viel Wert auf Diskretion legt, ist es nicht möglich, die wichtigen Funktionen des Handelsregisters außer Kraft zu setzen, indem man dort enthaltene Urkunden ändert. Ist also die Anschrift erst einmal im Register, bekommt man sie auch nicht mehr heraus. Selbst falsche Angaben werden nicht einfach gelöscht, sondern nur unter Beibehaltung mit einer ergänzenden Korrektur versehen. Der Europäische Gerichtshof hat die Registerpublizität als Preis für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an die Kapitalgesellschaft gesehen. Damit muss man leben. Ob in Einzelfällen, etwa bei einer ganz besonderen Schutzwürdigkeit, Persönlichkeitsinteressen eines Gesellschafters nicht doch einmal überwiegen können, spielte im konkreten Fall mangels Besonderheiten keine Rolle. Der Wunsch, seine Wohnanschrift grundsätzlich nicht öffentlich zu machen, reicht jedenfalls nicht aus.
Bild: Mikhail Nilov (Pexels, Pexels Lizenz)
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