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Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei ChatGPT & Co.

27.03.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: CMS Hasche Sigle.

Welches Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat bei der Nutzung von ChatGPT und vergleichbaren generativen KI-Systemen? Die Rechtsanwältinnen Inka Knappertsbusch und Patricia Jares besprechen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (Az. 24 BVGa 1/24) hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 BetrVG bei der Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer generativer KI-Systeme der künstlichen Intelligenz hat. Im Rahmen dieses Verfahrens hat sich nunmehr ein deutsches Arbeitsgericht mit dem Einsatz von ChatGPT & Co. und den Auswirkungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung und Nutzung von generativen KI-Systemen im Betrieb befasst.

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Betriebsrat verlangt Untersagung der Nutzung von künstlicher Intelligenz

Ein Konzernbetriebsrat hatte beantragt, dass die Arbeitgeberin es den Arbeitnehmern untersagen müsse, generative KI-Systeme, u.a. ChatGPT, bei der Arbeit zu nutzen. Er berief sich auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb), Nr. 6 (Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen) und Nr. 7 (Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften) BetrVG.

Kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht betroffen sei, da die generativen KI-Systeme ein Arbeitsmittel darstellen und somit das Arbeitsverhalten und gerade nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Das Gericht führte aus, dass die Entscheidung, ob, wann und wie die vertraglich zugesagte Arbeit zu erledigen sei, nicht unter den Mitbestimmungstatbestand falle. Die nähere Bestimmung von Art und Weise der Arbeitserbringung sei allein Sache des Arbeitgebers, der kraft seines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts die Arbeitsplicht konkretisieren könne.

Kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Ebenso lehnte das Arbeitsgericht Hamburg das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ab. Der Betriebsrat hatte argumentiert, dass die Nutzung von ChatGPT personenbezogene Daten der Arbeitnehmer verarbeite und speichere.

Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass die Nutzung von ChatGPT keine technischen Einrichtungen zur Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten darstelle und somit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöse. Denn in dem Fall, dass die Arbeitnehmer einen selbst angelegten Account nutzen, auf den der Arbeitgeber keinen Zugriff hat, wisse der Arbeitgeber nicht, wann welcher Arbeitnehmer wie lange und mit welchen Anliegen ChatGPT genutzt habe. Dies gelte auch dann, wenn die Arbeitnehmer offenlegen müssen, wenn sie Arbeitsergebnisse mittels KI erzielen, weil die Überwachung nicht von der technischen Einrichtung bewirkt werde. Zur Nutzung von Browsern hätten die Betriebsparteien eine Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen.

Kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Schließlich war nach Auffassung des Gerichts auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht betroffen. Der Betriebsrat hatte argumentiert, dass die Nutzung der KI zu psychischen Belastungen der Arbeitnehmer führen könne. Das Gericht stellte jedoch fest, dass zu einer konkreten Gefährdung der psychischen Gesundheit nichts vorgetragen worden sei, und diese auch nicht erkennbar sei.

Vorsicht: Mitbestimmung bei Unternehmensaccounts

In diesem Fall hatte das Gericht nur die Nutzung von KI über eigene Accounts zu bewerten, die dem Zugriff des Arbeitgebers entzogen sind. Anders ist die Mitbestimmung in Bezug auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber entweder selbst (bei selbst entwickelten KI-Systemen) Accounts für die Arbeitnehmer einrichtet oder Unternehmensaccounts bei externen Anbietern kauft. Denn dann hat der Arbeitgeber entweder direkt Zugriff auf die Accounts der Arbeitnehmer oder kann den Zugriff bei dem externen Anbieter, der als Auftragsverarbeiter tätig wird, verlangen. Und mit einem solchen Zugriff ermöglicht die KI dann auch Leistungs- und Verhaltenskontrolle und unterliegt damit der Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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