06.02.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V..
Der Rechtsanwalt ist Fachmann für arbeitsrechtliche Fragen und hat einige Tipps für Firmen wie Beschäftigte, damit die tollen Tage einvernehmlich ablaufen.
Gesetzesänderungen und Rechtsprechung zum Jahreswechsel
Für alle, die den Rosenmontagszug während der Arbeit am Radio verfolgen wollen, gilt folgender Grundsatz: Arbeitsrechtlich zulässig ist das nur, wenn dadurch die Arbeit nicht leidet. „Wenn die Arbeit durch die Hintergrundmusik nicht beeinträchtigt wird, stellt das Radiohören keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar“, erläutert Wolfgang Schmitz. Allerdings könne der Arbeitgeber das Radiohören im Betrieb gegebenenfalls generell oder zu bestimmten Zeiten untersagen. Auch sei es wichtig, sich in größeren Büros mit den Kollegen abzustimmen und einen gemeinsamen Konsens zu finden.
Ob Verkleidungen und Schminke am Arbeitsplatz erlaubt sind, hänge vor allem davon ab, wo man arbeitet und ob man Kundenkontakt habe. „Außerdem darf Verkleidung und Maskerade nicht das Tragen von Schutzkleidung behindern“, sagt Schmitz. Auch in Karnevalshochburgen dürfe also der Bauarbeiterhelm nicht gegen eine Narrenkappe eingetauscht werden „Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber zudem verlangen, dass sich die Mitarbeiter branchenüblich kleiden“, fügt Schmitz hinzu.
Rosenmontag und Altweiber sind selbst im Rheinland keine gesetzlichen Feiertage. „Somit gibt es keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung – die Mitarbeiter müssen Urlaub nehmen“, betont Schmitz. Für viele Betriebe in den Karnevalshochburgen hat sich allerdings aus so genannter betrieblicher Übung ergeben, dass der Tag frei ist. Schmitz erläutert: „Wenn Arbeitgeber über mindestens drei Jahre vorbehaltlos und ohne Einschränkung am Rosenmontag einen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung gewähren, hat der Arbeitnehmer an diesem Tag auch künftig einen Anspruch auf Freistellung.“ Kommen Arbeitnehmer nicht in den Genuss dieser Freistellung, kommt es nicht selten vor, dass ein Mitarbeiter in der Karnevalszeit „erkrankt“, insbesondere wenn ihm kurzfristig für eine Karnevalsfeier kein Urlaub gewährt werden kann. „Wird der Mitarbeiter dann feucht fröhlich feiernd ‚erwischt‘, kann dies sogar eine Kündigung nach sich ziehen“, warnt Schmitz.
Zu den größten Problemen bei der Karnevalsfeier im Betrieb zählt erfahrungsgemäß der Genuss von Alkohol. „Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht zu beeinträchtigen – etwa durch den Genuss von Alkohol.“ Schmitz weiß aber auch: Alkoholverbote werden kaum verhängt, die meisten Arbeitgeber haben gegen ein Gläschen Sekt zum Anstoßen nichts einzuwenden. „Nicht nur beim Thema Alkohol, sondern generell bei allen Fragen rund um Karneval empfiehlt sich, vorher zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern abzustimmen, was im Einzelfall erlaubt und gewünscht ist.“
Bild: magee (Pixabay, Pixabay License)
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