11.03.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Regelungen kommen zur Anwendung, soweit bei einem herkömmlichen Fahrrad und bei einem E-Bike, welches verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug anzusehen ist, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG nicht zur Anwendung kommt, z. B. weil das Job-Bike nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern dem Arbeitnehmer im Rahmen einer – steuerschädlichen – Gehaltsumwandlung überlassen wird.
Die korrekte Anwendung des aktuellen Rentenrechts in der betrieblichen Praxis
Nach Maßgabe von § 3 Nr. 37 EStG ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes, dass dieser Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Soweit das Job-Bike nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, sondern im Rahmen einer steuerschädlichen Gehaltsumwandlung, handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Während geldwerte Vorteile grundsätzlich mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, richtet sich die Bewertung des geldwerten Vorteils in Zusammenhang mit der Überlassung eines Job-Bikes nach besonderen Bewertungsregeln, die im gemeinsamen Ländererlass festgelegt sind.
Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG kann die oberste Finanzbehörde eines Landes mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.
Dieser monatliche Durchschnittswert für
beläuft sich auf 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.
Die tatsächlichen evtl. günstigeren Anschaffungskosten, z. B. wenn der Arbeitgeber einen Rabatt oder Preisnachlass von seinem Lieferanten erhalten hat, bleiben bei Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage außer Ansatz.
Über diese grundsätzliche Regelung hinausgehend vermindert sich die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage auf 0,5 % bzw. 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung.
Danach belaufen sich die monatlichen Durchschnittswerte
der der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung.
Bitte beachten Sie, dass die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich nicht zur Anwendung kommt, da die Bewertung nicht mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erfolgt, sondern mit einem besonderen Bewertungsmassstab aus dem Ländererlass.
Wenn der Arbeitgeber nicht nur seinen eigenen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten im üblichen Geschäftsverkehr ein Fahrrad überlässt, (z. B. Fahrradverleihfirmen, Fahrradhändler) darf der Rabattfreibetrag nach Maßgabe von § 8 Absatz 3 EStG angewendet werden. Danach entstehen lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile erst dann, wenn der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro jährlich bzw. 90 Euro monatlich überschritten wird.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Philipp M (Pexels, Pexels Lizenz)
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