13.12.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Zivilsenat Berlin.
§ 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien letztlich über das Bestehen oder den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich hier rückständige und zukünftige Geldforderungen des Vermieters. Aus diesem Grund fällt die Leistungsklage des Vermieters nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG.
Die Beschwerde der Klägerin vom 30. Juni 2010 gegen den Beschluss der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2010 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von Mietzins, Nutzungsentschädigung und eines Kündigungsfolgeschadens in Höhe von 67.581,66 € für die Zeit von April 2008 bis einschließlich September 2009 und die Zahlung eines monatlich ab Oktober 2009 zu zahlenden Kündigungsfolgeschadens verlangt. Darüber hinaus hat sie beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber aufgrund der Kündigung des Mietvertrages auch über den Kündigungsfolgeschaden hinaus schadensersatzpflichtig ist.
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert mit einem im Urteil vom 10. Juni 2010 enthaltenen Beschluss auf bis zu 700.000,00 € festgesetzt, wobei laut Beschluss 2.879,06 € auf die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten entfallen sollten. Die Klägerin hat gegen den ihr am 23. Juni 2010 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010, der am 2. Juli beim Landgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gebührenstreitwert auf 72.145,70 € festzusetzen. Mit teilweisem Abhilfebeschluss vom 27. Juli 2010 hat das Landgericht den Gebührenstreitwert auf bis zu 350.000,00 € festgesetzt und der Streitwertbeschwerde der Klägerin im Übrigen nicht abgeholfen.
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat den Gebührenstreitwert im Ergebnis zutreffend mit Beschluss vom 27. Juli 2010 auf bis zu 350.000,00 € festgesetzt.
Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, der Gebührenstreitwert bestimme sich vorliegend nach § 41 Abs. 1 GKG, weil die Beklagte das Bestehen des Mietvertrages bestritten habe.
§ 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien letztlich über das Bestehen oder den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich hier rückständige und zukünftige Geldforderungen des Vermieters. Aus diesem Grund fällt die Leistungsklage des Vermieters nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (BGH, KostRsp. § 16 GKG a.F. Nr. 39; BGH, NJW-RR 20054, 938; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VIII, Rdnr. 237).
Der Wert des Klageantrags zu 1), der auf die Zahlung rückständigen Mietzinses, rückständiger Nutzungsentschädigung und rückständigen Kündigungsfolgeschadens in Höhe von insgesamt 67.581,66 € gerichtet war, ist entsprechend mit 67.581,66 € zu bemessen.
Der Wert des Klageantrags zu 2), der auf die Zahlung eines zukünftig und monatlich wiederkehrend zu zahlenden Kündigungsfolgeschadens (vgl. hierzu Bub/Treier, a.a.O., IV, Rdnr. 142 a) gerichtet ist, ist gemäß § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zu berechnen (BGH, NJW-RR 2005, 938; BGH, NZM 2004, 423). Da es infolge der Staffelmietvereinbarung um einen wechselnden Betrag handelt, kommt es auf die höchsten Beträge an, die in der streitigen Zeit innerhalb eines Jahres zu zahlen sein würden (Peter Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, Anh I, I § 48 GKG, Rdnr. 10). Entsprechend der Berechnung der Klägerin auf Seite 10 ihres Streitwertbeschwerdeschriftsatzes vom 30. Juni 2010 ist auf die Jahressätze aus den Klageforderungen in den lfd. Nr. 39 bis 42 der Tabelle in der Klageschrift abzustellen und der Gebührenstreitwert für den Klageantrag zu 2) auf (6.323,91 € x 12 + 6.148,51 € x 12 + 5.973,10 € x 12 + 5.797,70 € x 6 = ) 256.132,44 € festzusetzen.
Die vorgenannten Einzelwerte in Höhe von 67.581,66 € und 256.132,44 € sind gemäß § 5 ZPO zu addieren (BGH, NZM 2004, 423; BGH, NJW-RR 2005, 938), so dass sich ein Betrag in Höhe von 323.714,10 € ergibt. Weiter zu berücksichtigen ist die Hilfsaufrechnung mit einem Wert von 2.879,06 €.
Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Feststellungsantrag mit einem höheren Wert als 23.406,84 € zu bemessen ist, hat das Landgericht den Gebührenstreitwert zutreffend mit insgesamt bis zu 350.000,00 € bemessen.
Quelle: Zivilsenat Berlin, Beschluss vom 7.2.2011
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