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Jahresabrechnung: Kontoendbestand muss nachvollziehbar sein

16.04.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landgericht Berlin.

Eine Jahresabrechnung, bei der der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Kontenstände vom Jahresanfang und Jahresende nicht übereinstimmt, ist nicht schlüssig und nachvollziehbar und entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das entschied kürzlich das LG Berlin.

Eine Jahresabrechnung entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie übersichtlich und aus sich heraus nachvollziehbar ist. Grundsätzlich ist eine Jahresabrechnung nur dann rechnerisch schlüssig, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Kontenstände vom Jahresanfang und Jahresende übereinstimmt. Fehlen Angaben, muss die Abrechnung jedenfalls insgesamt verständlich und nachvollziehbar sein.

Vorliegend gibt es keine Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits ("43.816,56 -") und dem Saldo der Kontenstände vom Jahresanfang und Jahresende (25.733,97 EUR - 13.483,78 EUR) andererseits. Auch die von der Klägerin vorgenommene Rechnung Kontoanfangsbestand + Einnahmen - Ausgaben ergibt nicht den Kontoendbestand, es besteht ein Differenzbetrag von 3.433,26 EUR. Die Beklagte hat diesen Differenzbetrag im Laufe des Rechtsstreits zwar damit begründet, dass er sich daraus ergebe, dass im Vorjahr Ausgaben (erstattete Abrechnungsguthaben und beglichene Verbindlichkeiten) in die Jahresabrechnung eingestellt worden seien, die tatsächlich erst 2010 erfolgt seien. Allerdings ändert diese nachträgliche Erläuterung nichts daran, dass ohne einen entsprechenden Hinweis die Jahresabrechnung zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung aus sich heraus nicht verständlich war. Es wäre etwa ohne weiteres möglich gewesen, sowohl den Betrag von 2.632,86 EUR als auch den Betrag von 800,40 EUR bei den Ausgaben in der Jahresabrechnung 2010 mit dem Hinweis anzugeben, dass es sich um im Vorjahr bereits angegebene Ausgaben handelt.

(…)

LG Berlin, Urteil v. 19.10.12, AZ 55 S 346/11 (in Auszügen).

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