Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Inkasso hilft auch bei streitigen Forderungen

18.02.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bremer Inkasso GmbH.

Welcher Unternehmer kennt das nicht: Man hat eine Dienstleistung erbracht, Ware geliefert oder eine Handwerkerleistung durchgeführt. Dann erstellt man die Rechnung und geht fest davon aus, dass der Kunde mit der erbrachten Leistung zufrieden ist und der Zahlungseingang zeitnah erfolgen wird. Doch es kommt anders.

Der Kunde wendet Mängel ein, und das nicht selten sogar erst nach mehreren Zahlungserinnerungen, behauptet plötzlich, die Ware gar nicht erhalten zu haben, macht Schäden geltend, die es nicht oder jedenfalls nicht in dem Umfang gegeben hat, und vieles mehr. Selbst wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Forderungsmanagement im eigenen Unternehmen gut funktioniert hat, gerät spätestens bei Konfrontation mit solch einer Situation manch Unternehmer an seine personellen, zeitlichen, finanziellen und Wissensgrenzen.

Bei solchen streitigen Forderungen wendet sich ein Unternehmer dann auch meist an einen Rechtsanwalt. Das gilt natürlich erst recht dann, wenn sein Kunde bereits selbst anwaltlich vertreten ist. Nach eingehender rechtlicher Prüfung wird der Anwalt dann in der Regel nicht nur eine bloße Zahlungsaufforderung versenden. Er wird vielmehr sofort in entsprechender Weise in einem anwaltlichen Schreiben rechtlich auf den Sachverhalt eingehen und den Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Kunden eingehend begründen. „Gerade bei komplizierten Sachverhalten wie z. B. im Baubereich kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der sich idealerweise sogar noch auf den Bereich Bau- und Architektenrecht spezialisiert hat“, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann.

Inkassounternehmen darf mehr als nur mahnen

„Doch es geht auch anders: Selbst bei streitigen Forderungen kann der Weg ebenso auch zu einem Inkassounternehmen führen“, erklärt er. „Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Inkassounternehmen keine streitigen Forderungen übernehmen dürfen. Inkassounternehmen haben tatsächlich nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit oder kaufmännischer Hilfeleistung, sie übernehmen vielmehr die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.07.2004 – 1 BvR 737/00).“

Laut Gesetz dürfen Inkassounternehmen Ansprüche geltend machen, zu deren Durchsetzung rechtliche Argumente erforderlich sind. Sie dürfen selbst bei Zahlungsverweigerung und Zahlungsunfähigkeit beauftragt werden. (BVerfG a. a. O.; vgl. bereits BVerfG NJW 2002, 1190, 1191f). Zur effektiven Inkassotätigkeit gehört es daher, den Mandanten über die Rechtslage zu informieren und in entsprechender Form den Schuldner mit den rechtlichen, dem Gläubiger zu Gebote stehenden Argumenten zum Einlenken zu bewegen. Teure Prozesse können und sollen so vermieden werden.

Streitfälle gehören zum Inkassoalltag

„Als ein Beispiel von vielen fällt mir da ein Mandant aus dem Bereich der Glas- und Gebäudereinigung ein“, erläutert Drumann. „Die Forderung, die er uns zum Einzug übergab, belief sich auf knapp 500,- Euro und war von seinem Kunden bestritten worden. Folgendes war geschehen: Unser Mandant hatte im November 2010 einen Auftrag zur Gebäudereinigung angenommen, bei dem eine Normalreinigung gewünscht wurde. Unser Mandant hatte bereits bei Beauftragung darauf aufmerksam gemacht, dass eine Normalreinigung (ohne Steiger) wohl nicht ausreichend sein würde. Er führte dann aber am 04.11.2010 die (Normal ) Reinigungsarbeiten, wie gewünscht, aus. Bei Abnahme des Ergebnisses räumte der Auftraggeber dann jedoch ein, dass eine Normalreinigung tatsächlich nicht ausreichend gewesen sei und vereinbarte mit unserem Mandanten für den nächsten Tag eine weitere Reinigung, für die er selbst einen Steiger bereitstellte. Diese Reinigung wurde vom Mandanten am 05.11.2010 durchgeführt und am gleichen Tag vom Kunden mit Zufriedenheit abgenommen.

Der Kunde zahlte daraufhin jedoch nicht, sondern bemängelte im Gegenzug die tatsächliche Höhe der Rechnung von 487,90 € gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis von 250,00 € bis 300,00 € zzgl. MwSt. Dem aufgrund des zweiten Termins höheren Aufwand (Arbeitszeit, Anfahrt) setzte er u. a. entgegen, dass dieser Termin nur deshalb nötig geworden sei, weil unser Mandant beim ersten Termin mit den vorhandenen Mitteln gar keine ordnungsgemäße Reinigung habe durchführen können. Dies sei erst mit seinem Steiger möglich gewesen. Die ausdrücklich gewünschte Normalreinigung sowie die Abnahme ließ er dabei völlig außer Acht.

Mit Hilfe unserer hauseigenen Juristen konnte dem Schuldner unseres Mandanten dann aber die eindeutige Rechtslage klar gemacht werden, die ihn zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags verpflichtete. Der Schuldner zahlte daraufhin den ausstehenden Betrag und alle angefallen Kosten. Ein gerichtliches Klageverfahren konnte dadurch erfolgreich vermieden werden.“

„Nicht jedes Inkassounternehmen übernimmt allerdings streitige Forderungen, was wohl u. a. der Tatsache geschuldet sein dürfte, dass die Bearbeitung naturgemäß sehr zeitaufwendig ist. Ebenso ist besonders bei der Bearbeitung von streitigen Forderungen z. B. im Baubereich ein erhebliches juristisches Fachwissen gefordert, was nicht jedes Inkassounternehmen vorhalten kann.“

Inkassokosten sind in Höhe vergleichbarer Anwaltskosten zu erstatten

Wenn bei Beauftragung eines Inkassounternehmens absehbar ist, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen wird, bei der ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, sind Gläubiger einer streitigen Forderung allerdings in besonderem Maße dem Risiko ausgesetzt, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben, wenn es anschließend doch zum Prozess kommt. Es sind nämlich nur die Kosten zu erstatten, wie sie bei Einschaltung eines Anwalts entstanden wären. „Der Mandant wird von uns i.d.R. aus Kulanz aber nur mit solchen Kosten belastet, die das Gericht ihm auch als Schadenersatz zuspricht“, so Drumann.

Bei Inkassowahl auf Qualitätsmerkmale achten

„Bei der Auswahl eines geeigneten Inkassounternehmens zur Realisierung offener Forderungen stellt die Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e. V. (BDIU) ein wichtiges Kriterium dar. Die Mitgliedschaft dort setzt nämlich u. a. den Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse sowie umfangreiche theoretische und praktische Rechtskenntnisse voraus und unterliegt strengeren Bedingungen als der Gesetzgeber sie an die Registrierung eines Inkassounternehmens knüpft. Ein weiteres Kriterium kann das TÜV-Siegel „geprüftes Inkasso“ sein ebenso wie die Bearbeitung überwiegend durch Volljuristen“, informiert Drumann.

„Klischeerealität“

Abschließend macht Drumann noch einmal deutlich: „Die so gern zitierten klassischen Inkassoarbeitsmittel ‚Sonnenbrille und Lederjacke‘ haben mit unserer Arbeit nichts zu tun,“ – und fährt fröhlich fort – „aber um das Schläger-Klischee zu bedienen: Ja! Unsere Juristen wissen die ‚schlagenden Argumente‘, die die Gesetzestexte bieten, kompetent zu handhaben, und sie scheuen sich nicht, sie konsequent anzuwenden.“


nach oben
FAQ