06.05.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgebende eine Inflationsausgleichsprämie gewähren. Was dabei zu beachten ist, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
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Wegen der stark steigenden Lebenshaltungskosten hat die Bundesregierung im Oktober 2022 per Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden auf freiwilliger Basis eine steuerfreie und abgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro auszahlen können. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts vom 14. März 2024 ist eine solche Sonderzahlung bei mehr als drei Vierteln der Tarifbeschäftigten in Deutschland bereits auf dem Konto gelandet oder wird laut Tarifvertrag bis zum Jahresende ausgezahlt.
Der durchschnittliche Auszahlungsbetrag lag laut Statistischem Bundesamt bei 2.761 Euro. Zur Erklärung: Arbeitgebende können frei entscheiden, in welcher Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, solange diese höchstens 3.000 Euro beträgt. Die steuerfreie Sonderzahlung muss auch nicht auf einen Schlag ausgezahlt werden: Hat beispielsweise eine Arbeitnehmerin 2022 eine Prämie von 1.000 Euro und 2023 eine von 1.500 Euro erhalten, kann sie 2024 nochmals 500 Euro steuerfrei erhalten. Auch eine Auszahlung in kleineren Teilbeträgen ist möglich, beispielsweise zehnmal 300 Euro.
Wer also bereits eine Sonderzahlung oder sogar mehrere Sonderzahlungen als Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die zusammen keine 3.000 Euro ergeben, kann bis zum 31. Dezember 2024 nochmals eine steuerfreie Zahlung erhalten – oder auch mehrere Zahlungen. Und hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber noch gar keine Prämie überwiesen, können bis Ende des laufenden Jahres noch 3.000 Euro fließen.
Wichtig: Die Sonderzahlung muss zum Beispiel auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein. Denn sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Soll heißen: Sie darf nicht als Ersatz für den Lohn, der den Arbeitnehmenden zusteht, ausgezahlt werden. Arbeitgebende müssen die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen. Ein Recht auf die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie besteht für Arbeitnehmende allerdings nicht.
Erhalten können die Inflationsausgleichsprämie alle Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen, aber beispielsweise auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte wie Minijobber/innen und Aushilfskräfte, Auszubildende, Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmende, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen.
In der Einkommensteuererklärung muss die Inflationsausgleichsprämie nicht angegeben werden. Denn wie gesagt: Es fallen darauf weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an. Die Prämie erhöht also nicht das zu versteuernde Einkommen.
Bild: Mikhail Nilov (Pexels, Pexels Lizenz)
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