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Immissionsschutz: Regelungen für Kaminöfen

11.11.2010  — none .  Quelle: none.

Die Kleinfeuerungsverordnung für Kaminöfen wurde novelliert: Welche Regelungen Ofenbesitzer beachten müssen ...

Die wohlige Wärme und das romantische Knistern von Kaminöfen sorgen für die richtige Herbststimmung, wenn es draußen kühl ist. Doch wer die Vorteile eines Holzofens nutzen will, muss sich an Regeln halten. Diese wurden im März durch die Novellierung der Kleinfeuerungsverordnung (kurz: 1. BImSchV) weiter verschärft, um die Emission gesundheitsgefährdender Stoffe zu reduzieren. Dazu zählt zum Beispiel Feinstaub, der bei der Holzverbrennung entsteht.

Nur Geräte, die die aktuellen Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten, dürfen über das Jahr 2014 hinaus weiter betrieben werden. Dazu muss dem Schornsteinfeger bis spätestens 31. Dezember 2013 ein Nachweis vorgelegt werden, der Öfen als geeignet einstuft. Entsprechende Bescheinigungen sind direkt beim Hersteller oder Händler erhältlich. Beim Neukauf sollte man darauf achten, dass die Bescheinigung mit ausgehändigt wird. Hat eine Feuerstelle keinen Beleg, wird eine Messung durch einen Schornsteinfeger und gegebenenfalls die Nachrüstung eines Staubfilters erforderlich.

Ausgenommen von der Neuregelung sind Feuerstätten, die bereits vor 1950 installiert wurden und als einzige Wärmequelle einer Wohnung dienen.

Weiterhin gilt, dass der Bezirksschornsteinfeger zwei Mal in sieben Jahren die Feuerstätte besichtigen muss. Dabei überprüft er nicht nur den technischen Zustand des Ofens, sondern nimmt auch das Brennstofflager in Augenschein. Denn: Nicht jedes Holz darf eingeschürt werden.

Laut Umweltbundesamt dürfen nur naturbelassene Hölzer verfeuert werden. Auch Grill-Holzkohle oder Holzbriketts sind erlaubt. Behandeltes und beschichtetes Holz darf hingegen ebenso wenig verwendet werden wie selbst hergestellte Papierbriketts. Spanplatten und Paraffinbrennscheite sind ebenfalls tabu. Was im Ofen landet, darf maximal einen Feuchtegehalt von 25 Prozent haben – ein Wert, der in der Regel nach zweijähriger trockener Lagerung unterschritten wird.

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Quelle: Immowelt AG
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