28.02.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg e.V..
Nach einer heute veröffentlichten Begründung zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können auch viele neuere Immobilienfinanzierungen aus den Jahren 2010 bis 2013 noch widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrungen der Kreditverträge falsch formuliert sind. Verbraucher sollten überprüfen lassen, ob ein Vertrag aufgrund dessen rückabgewickelt werden kann, rät die Verbraucherzentrale Hamburg (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15).
„In den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der betroffenen Immobiliendarlehen, die vom 11. Juni 2010 bis ins Jahr 2013 hinein geschlossen wurden, führen Kreditgeber als sogenannte Pflichtangabe die „Aufsichtsbehörde“ auf, erwähnen diese aber im Vertrag nicht“, erläutert Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg. Damit hätten Kreditinstitute wie die Hamburger Sparkasse die selbst zusätzlich geschaffene Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erfüllt. Allein der Verbraucherzentrale Hamburg liegen viele hundert Fälle vor, in denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde nicht benannt wird, dies aber als Voraussetzung für den Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung steht. „Wir rechnen damit, dass bundesweit Hunderttausende Verträge betroffen sind“, so Krolzik.
Ist die Widerrufsbelehrung eines Immobilienkredits fehlerhaft, startet die 14-tägige Widerrufsfrist nicht. Verbraucher können ihre Verträge heute noch widerrufen, um sich beispielsweise ohne Entschädigung für eine Abzahlung oder Umschuldung von einem Darlehen zu lösen. „Das Sparpotenzial für die Betroffenen ist groß, denn es sind erhebliche Zinsersparnisse von bis zu drei Prozent möglich“, meint Krolzik. Wer etwa einen neuen Vertrag mit einem Darlehenszins von 1,5 Prozent statt 4,5 Prozent abschließe, könne bei einer Restschuld von 180.000 Euro und einer Restlaufzeit von rund viereinhalb Jahren ungefähr 24.000 Euro sparen.
Die Hamburger Verbraucherschützer empfehlen jedoch wegen der weitreichenden finanziellen Folgen für Verbraucher, sich im Vorfeld eines Widerrufs rechtlichen Rat einzuholen. Die Verbraucherzentrale Hamburg berät hierzu schriftlich und persönlich.
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