23.07.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE.
Über das Wetter schimpft es sich schnell: zu kalt, zu heiß, zu nass oder zu trocken. Einen „richtigen“ Sommer wünscht sich jeder. Kommt er dann mit aller Macht, stöhnen wir über die Hitze und wünschen uns Abkühlung. Mancher mag sich bei heißen Tagen fragen, ab welchen Temperaturen man eigentlich die Arbeit niederlegen und nach Hause gehen darf.
Der Berufsverband DFK - DIE FÜHRUNGSKRÄFTE weist darauf hin, dass es zu den zulässigen Temperaturen am Arbeitsplatz durchaus Regelungen gibt: Durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Arbeitsstättenregel ASR A 3.5 – Raumtemperatur (ASR) ist festgelegt, welche Temperaturen am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer/-innen grundsätzlich geeignet und welche Temperaturen noch zumutbar sind.
Gemäß § 3a ArbStättVO in Verbindung mit Ziffer 3.5 ihres Anhangs muss in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ bestehen. Als Höchst-Raumtemperatur empfiehlt die Arbeitsstellenregel (ASR) bis +26 Grad Celsius. Bei darüber liegender Außentemperatur darf jedoch im Ausnahmefall auch die Lufttemperatur im Innenraum höher sein. Dann sind aber weitere Randbedingungen zu beachten und Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber einzuführen. Differenziert wird zwischen einer Raumtemperatur von bis +26 Grad Celsius, bis +30 Grad Celsius, bis +35 Grad Celsius und darüber.
Die Empfehlungen bei einer Raumtemperatur von +30 Grad lesen sich eher profan: Lüften in den frühen Morgenstunden, Lockerung der Kleiderordnung sowie Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Trinkwasser). Bei über 35 Grad werden die empfohlenen Gegenmaßnahmen dann skurril: Die Verordnung schlägt Luftduschen oder Wasserschleier vor: Geräte, die man weder kennt geschweige denn im Keller für diese Fälle vorhalten dürfte. Auch Hitzeschutzkleidung wird genannt. Andernfalls sei ein Raum, der eine Raumtemperatur von mehr als 35 Grad hat, „nicht als Arbeitsraum geeignet“.
Bei dermaßen hohen Raumtemperaturen ist der Arbeitgeber sicherlich gut beraten, Gegenmaßnahmen einzuleiten. Sinnvoll dürfte es dabei auch sein, die Gleitzeitregelungen zu ändern, damit die Möglichkeit besteht, in den kühleren Morgen- bzw. Abendstunden zu arbeiten. Zudem bietet sich erfahrungsgemäß der Abbau von Überstunden an.
„Von der eigenmächtigen Niederlegung der Arbeit – egal bei welcher Temperatur – kann man als Arbeitsrechtler aber nur warnen“, so DFK-Fachanwältin für Arbeitsrecht Heike Kroll. Denn einen direkten Anspruch auf „hitzefrei“ kennt die Verordnung nicht
Ein absoluter Ausnahmefall könnte nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber keinerlei Maßnahmen zum Schutz vor den Temperaturen unternimmt und die Weiterarbeit unter diesen Umständen für die Arbeitnehmer/-innen ein konkretes Gesundheitsrisiko darstellt. In diesem Zusammenhang sollte man jedoch die Beweislage im Auge behalten: Der Arbeitnehmer müsste im Zweifel die Gesundheitsgefährdung durch die zu hohe Raumtemperatur beweisen.
Grundsätzlich gilt: Wem zu heiß wird, darf weder eigenmächtig nach Hause gehen noch ohne Absprache eigene technische Vorkehrungen treffen. Betroffene Mitarbeiter sollten das Gespräch mit dem Chef suchen. „Dieser ist dann verpflichtet, die Vorgaben zur Raumtemperatur umzusetzen“, so die DFK-Juristin Kroll. Wie er das macht, liegt in seinem Ermessen. Er muss jedoch so schnell wie möglich reagieren. Tut er das nicht, darf der Arbeitnehmer dann tatsächlich nach Hause gehen.
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