03.09.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V..
Dies, so der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Gerichts vom 28.08.2013 hat hat der 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 09.07.2013 (10 W 77/12) entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Coesfeld teilweise abgeändert.
Die im Jahre 2011 verstorbene Erblasserin war Eigentümerin eines in Coesfeld gelegenen, ca. 60 ha großen landwirtschaftlichen Hofes im Sinne der Höfeordnung. Ihre seinerzeit 60jährige Tochter, die Antragstellerin, war weichende Miterbin mit einer hälftigen Erbquote. Im Jahre 1999 übertrug die Erblasserin den Hof im Wege der vorweggenommen Erbfolge dem heute 34 Jahre alten Antragsgegner, ihrem Enkel. Zuvor hatte sie den Hof an ihren Sohn, den Vater des Antragsgegners, und dessen Ehefrau verpachtet. Den Pachtbetrieb übernahm der Antragsgegner im Jahre 2006. In den Jahren 2004 und 2007 veräußerte er ca. 15 ha der zum Hof gehörenden Flächen für einen Kaufpreis von ca. 460.000 €, nach seiner Darstellung um einen Teil der mit der Hofübernahme auf ihn übertragenden betrieblichen Verbindlichkeiten abzutragen. Im Jahre 2009 strukturierte der Antragsgegner den Hof in einen Nebenerwerbsbetrieb um. Insbesondere wegen des Verkaufs der Grundstücke in den Jahren 2004 und 2007 hat die Antragstellerin vom Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Höfeordnung in der Größenordnung von 250.000 € geltend gemacht.
Der 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts Hamm hat der Antragstellerin eine Nachabfindung in der Größenordnung von ca. 98.000 € zugesprochen. Als weichende Miterbin mit hälftiger Erbquote sei die Antragstellerin an den Erlösen aus den Grundstücksverkäufen zu beteiligen.
Ihr stehe eine Nachabfindung zu. Die Nachabfindungspflicht des Hoferben entfalle ausnahmsweise nur dann, wenn ein Grundstücksverkauf als letztes Mittel zur Erhaltung des Hofes notwendig sei. Ein derartiger Ausnahmefall liege bereits deswegen nicht vor, weil der Hof wegen der bestehenden erheblichen Belastungen auf Dauer auch als Nebenerwerbsbetrieb nicht zu halten sei und deshalb die grundsätzlich notwendigen Grundstücksverkäufe zur Erhaltung des Hofes nicht ausreichend gewesen seien.
Bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruches seien die betrieblichen Verbindlichkeiten des Hoferben abzusetzen, allerdings nicht in dem vom Antragsgegner geltend gemachten Umfang. Auch wenn die Schulden von den Pächtern (und nicht von der Erblasserin) begründet worden seien, seien sie als im Betrieb begründete Schulden in die Berechnung einzustellen. Anspruchsmindernd seien aber nur die im Zeitpunkt des Hoferwerbs bereits vorhandenen Verbindlichkeiten, auf diese habe sich die Antragstellerin als weichende Miterbin einzustellen. Diese Verbindlichkeiten seien zudem nur anteilig zu berücksichtigen, weil lediglich ein Teil der Fläche des Hofes verkauft worden sei. Hieraus errechne sich der zugesprochene Nachabfindungsbetrag.
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