12.11.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesarchitektenkammer.
„Grundsätzlich sind wir erfreut darüber, dass die HOAI auch künftig als verlässlicher Orientierungsrahmen zur Kalkulation von Honoraren für Architekten und Ingenieure dient. Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Verordnung die Notwendigkeit deutlicher macht, dass diese Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen“, sagte dazu Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer.
Das Wichtigste auf einen Blick!
Immerhin finden sich in der Begründung der Verordnung und in der Ermächtigungsgrundlage, dem ArchLG, selbst deutliche Hinweise darauf, dass die nach der HOAI ermittelten Honorare angemessen sind. „Erinnert sei an das Vergaberecht, das für Planungsleistungen eindeutig den Leistungswettbewerb vorsieht. Damit bei Vergaben nicht doch gegen diesen Grundsatz verstoßen und verstärkt auf den Preis statt auf die Qualität geachtet wird, wäre eine eindeutige Bezugnahme auch im Wortlaut der Verordnung selbst wünschenswert gewesen“, ergänzte Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer. „Wir appellieren an die Auftraggeberseite, weiterhin angemessene Honorare zu zahlen, auch und vor allem im Sinne der Qualität und des Verbraucherschutzes.“
Der Vorsitzende des AHO, Dr.-Ing. Erich Rippert, fügte hinzu: „Erfreulich ist aber, dass die Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie Umweltverträglichkeitsstudie künftig den Grundleistungen der HOAI gleichgestellt werden. Diese Leistungen sind integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses. Die Anpassung an die Vorgaben des EuGH-Urteils kann aber nur der erste Schritt gewesen sein. Erforderlich und notwendig ist nun, die HOAI grundlegend zu modernisieren und dabei auch die Honorartafeln anzupassen.“
Die Anpassung der HOAI ist Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019, in dem er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure für mit EU-Recht unvereinbar erklärt hatte. Das Gericht hatte dennoch klargestellt, dass verbindliche Mindestsätze helfen, Billigangebote zu vermeiden, die zu einem Absinken der Qualität führen können. Beanstandet wurde, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Das System der Qualitätssicherung von Planungsleistungen sei daher nicht kohärent.
Bild: rawpixel.com (Pexels, Pexels Lizenz)
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