15.01.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bund Verlag GmbH.
Ein Wachpolizist, der für den Objektschutz bei einem Land angestellt ist, verlangt die Vergütung für Umkleide- und Rüstzeiten. Sein Dienstherr will diese Zeiten nicht offiziell als Arbeitszeit anerkennen und daher nicht vergüten. Der Wachpolizist gibt an, seine Uniform immer zuhause anzulegen und dort auch seine Dienstwaffe zu laden und zu entladen. Dazu hat er sich extra einen Waffenschrank angeschafft.
Das LAG gibt dem Polizisten Recht, sofern es um das An- und Ablegen der Dienstuniform geht. Diese Zeiten sind Arbeitszeit, auch wenn das Umziehen zuhause erfolgt. Nicht als Arbeitszeit wertet das Gericht das Laden und Entladen der Waffe.
Allgemein bekannt ist, dass zur Arbeit (§ 611 BGB) nicht nur die eigentliche Tätigkeit gehört, sondern jeder vom Arbeitgeber verlangte sonstige Dienst, der mit der eigentlichen Tätigkeit in engem Zusammenhang steht. Arbeit ist damit jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses im Sinne des Arbeitgebers dient. Um eine solche „fremdnützige“, eng mit der Dienstausübung als Polizist zusammenhängende Tätigkeit handelt es sich beim An- und Ablegen der Uniform. Diese war mit einem speziellen Aufdruck „Polizei“ versehen, somit klar Kleidung, die nicht für den Privatgebrauch geeignet – und damit ausschließlich fremdnützig – ist.
Der Polizist hatte auch keine andere Möglichkeit, sich umzuziehen. Der Dienstherr – hier das Bundesland – ist daher verpflichtet, die jeweils im häuslichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Umkleiden im Umfang von 12 Minuten pro Tag als Arbeitszeit zu vergüten.
Demgegenüber stellt laut LAG das häusliche Laden und Entladen der Waffe keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar, da diese Tätigkeiten zwar auch fremdnützig, aber nicht ausschließlich fremdnützig sind. Dies begründet das LAG damit, dass es dem Kläger freigestellt war, insofern das dienstliche oder häusliche Waffenschließfach zu nutzen. Im Gegensatz zu den Umkleidemöglichkeiten bestand demnach in diesem Fall eine zumutbare Alternative.
Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich demnach bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung. Diese Grundsätze wendet das LAG jetzt auch auf das häusliche Umziehen an. Das ist nur konsequent, denn im Falle nicht bestehender Alternativen für das Umziehen von Dienstkleidung ist es egal, ob diese zuhause oder im Dienst erfolgt.
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