12.06.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: OLG Rostock.
Der Antragsteller hat - bislang ohne Erfolg - beim zuständigen Grundbuchamt Akteneinsicht in das Grundbuchblatt xxx des Grundbuchs von D.-L. nebst den darin in Bezug genommenen Urkunden und den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen beantragt. Er ist der seit Januar 2010 getrennt lebende Ehegatte der Beteiligten zu 2., die als Alleineigentümerin des im Grundbuch von D.-L., Blatt xxx verzeichneten Grundstücks eingetragen ist. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach den Angaben des Antragstellers handelt es sich bei dem Grundbesitz um das wesentliche Vermögen seiner Ehefrau, die die Veräußerung des Grundbesitzes betreibe.
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Mit Beschluss vom 16.02.2011 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts den Antrag des Antragstellers vom 16.02.2011 auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO geltend gemacht. Das Grundbuch als öffentliches Register diene nicht der Durchsetzung subjektiver Ansprüche, welche ihren Ursprung außerhalb des Grundbuchrechts hätten.
Dem Abänderungsverlangen des Antragstellers haben Urkundsbeamten - mit Beschluss vom 18.02.2011 - und Grundbuchrichterin nicht entsprochen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 09.03.2011 und verweist unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Stuttgart, NJW-RR 1996, 532 darauf, dass der getrennt lebende Ehegatte zur Durchsetzung eines möglichen Anspruches auf Zugewinnausgleich auf Akteneinsicht angewiesen sei.
Die Beteiligte zu 2. hat von der ihr in der Beschwerdeinstanz eingeräumten Möglichkeit, zum Akteneinsichtsantrag Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde ist gem. §§ 12 c Abs. 4 Satz 2, 71 ff. GBO zulässig und begründet. Der Antragsteller kann Einsicht in die im Tenor genannten Aktenbestandteile nebst Grundbuchblatt verlangen.
Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts hat der Antragsteller, der mit der Beteiligten zu 2. im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, ein solches berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. Einerseits ist anerkannt, dass bei dem mit dem Eigentümer im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten regelmäßig eine berechtigtes Interesse anzunehmen ist (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 12 Rdnr. 9). Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller ungeachtet der mittlerweile erfolgten Trennung vor. Andererseits ist vorliegend ein rechtliches Interesse des Antragstellers auch mit Blick auf § 1365 BGB zu bejahen, weil - wie hier unbestritten vorgetragen - der im Grundbuch von D.-L. Blatt xxx verzeichnete Grundbesitz das wesentliche Vermögen der Beteiligten zu 2. ausmacht und Verfügungen hierüber nicht ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgen können. Entgegenstehende Belange der Beteiligten zu 2. sind nicht ersichtlich.
OLG Rostock, Beschluss vom 23. Dezember 2011, 3 W 71/11
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