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Gesetzliche Neuregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2015

29.12.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) ergeben sich zum 01.01.2015 bedeutende Neuregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Absenkung des Beitragssatzes

Wesentlicher Inhalt der gesetzlichen Neuregelung ist die Absenkung des Beitragssatzes in der der gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 15,5 % um 0,9 % auf 14.9 %.

Darüber hinaus wird der bisherige pauschale Zusatzbeitrag (für Zahnersatz und Lohnfortzahlung, kleine Kopfpauschale) in einen optionalen kassenindividuellen Zusatzbeitrag umgewandelt. Experten gehen davon aus, dass die überwiegende Mehrheit der Krankenkassen wegen wegfallender Einnahmen über kurz oder lang gezwungen sein wird, einen Zusatzbeitrag einzuführen.

Mit der gesetzlichen Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber, die vor einiger Zeit abgeschaffte Beitragsautonomie der gesetzlichen Krankenkassen wieder einzuführen. Wie bisher ist der nun optionale und kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an den zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen. Für die Arbeitgeber ist die gesetzliche Neuregelung mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Krankenkassen von Beginn der gesetzlichen Neuregelung an den Zusatzbeitrag erheben werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags wird von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren. Es ist absehbar, dass es künftig in regelmäßigen Abständen zu Veränderungen bei der Höhe des Zusatzbeitrags kommen wird, die vom Arbeitgeber für die Lohn- und Gehaltsabrechnung unverzüglich umgesetzt werden müssen. Der damit verbundene bürokratische Mehraufwand, insbesondere die Datenerfassung und die Datenpflege, wird vollumfänglich auf die Arbeitgeber abgewälzt. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung sicherstellen, ob und ggf. in welcher Höhe sowie ab welchem Zeitpunkt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.

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Sonderkündigungsrecht

Weil die erstmalige Erhebung sowie Anpassungen in der Höhe des Zusatzbeitrags für die versicherten Arbeitnehmer mit einem Sonderkündigungsrecht verbunden sind, wird auch die Vielzahl der zu erwartenden Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse bzw. der Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung zu einem deutlichen bürokratischen Mehraufwand bei den Arbeitgebern führen.

Eckwerte der Reform

  • (Unmittelbare) Absenkung der Beitragssätze um 0,9 % zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • (Mittelbare) Erhöhung der Beitragssätze durch neue kassenindividuelle Zusatzbeiträge
  • Wunsch des Gesetzgebers zur Rückkehr zu einer paritätischen Beitragsfinanzierung
  • Entfall des obligatorischen pauschalen Zusatzbeitrags (für Zahnersatz und Lohnfortzahlung, kleine Kopfpauschale) für Arbeitnehmer
  • Einführung eines optionalen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrags für Arbeitnehmer1
  • Abschaffung von Beitragsrückerstattungen und Prämienzahlungen durch die Krankenkassen
  • Abschaffung des alten bürokratischen Einzugsverfahrens des bisherigen pauschalen Zusatzbeitrags durch die Krankenkasse
  • Einführung des neuen bürokratischen Einzugsverfahrens des neuen einkommensabhängigen Zusatzbeitrags durch den Arbeitgeber
  • Bürokratischer Mehraufwand für Arbeitgeber durch Krankenkassenwechsel bzw. Wechsel von der der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung
  • Entfall des steuerfinanzierten Sozialausgleichs, dadurch erwartete Entlastungen des Bundeshaushalts von bis zu 2,1 Milliarden Euro
  • Daraus resultierend langfristig Mehrbelastungen der Versicherten durch entgehende Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Rechnerische Gleichstellung der Krankenkassen hinsichtlich der Höhe der beitragspflichtigen Einkommen
  • Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs in den Bereichen Krankengeld und Auslandsversicherung
  • Aufbau eines fachlich unabhängigen, wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)

Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung bis 31.12.14 Differenz ab 01.01.15
 
Regelbeitragssatz
Krankenversicherung, Arbeitnehmeranteil 7,3 % 0,0 % 7,3 %
- zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag nur für Arbeitnehmer 0,9 % -0,9 % 0,0 %
Arbeitnehmer-Anteil gesamt 8,2 % -0,9 % 7,3 %
 
Arbeitgeber-Anteil gesamt 7,3 % 0,0 % 7,3 %
 
Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil 15,5 % -0,9 % 14,6 %

1  aktueller Erwartungshorizont zwischen 0 und 1,7 Prozent



Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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