19.05.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bremer Inkasso GmbH.
So setzt z. B. die Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung) seit Einführung des Gesetzes keine erfolglose Zwangsvollstreckung mehr voraus, die Gläubiger haben nun die Möglichkeit, die Auskunft über das Vermögen des Schuldners an den Anfang der Vollstreckung zu stellen, und ein neues Vollstreckungsportal im Internet wurde eingerichtet, das die Daten der auf Landesebene zentralisierten Schuldnerverzeichnisse zusammenfasst. Mit Gesetzeseinführung darf der Gerichtsvollzieher nun bei Vollstreckungen von mindestens 500 Euro – wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt oder wenn die angegebenen Vermögensgegenstände unzureichend sind – direkt bei gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, bei dem Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt Auskünfte erheben. Auf diesem Wege lassen sich Konten, angemeldete Fahrzeuge oder auch der Arbeitgeber eines Schuldners ermitteln. „Für Gläubiger und deren Rechtsvertreter sollte die Reform ein echter Mehrwert sein“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Man muss allerdings, nachdem über 2 Jahre vergangen sind, sehr kritisch anmerken, dass mit diesen ganzen Neuerungen auch eine Überlastung der Gerichtsvollzieher eingetreten ist, die letztlich wieder zu Lasten der Gläubiger geht.“
„Diese fortschreitende Überlastung der Gerichtsvollzieher führt in vielen Amtsgerichtsbezirken zu langen Bearbeitungszeiten, die den Gläubigern einfach nicht mehr zuzumuten sind. So sind die Fälle, in denen aufgrund langer Bearbeitungszeiten die Dienstaufsicht eingeschaltet werden musste, bei uns in 2013 um rd. 300 % (im Vergleich zu 2012) und in 2014 um 463 % (im Vergleich zu 2012) gestiegen. In diesen Fällen waren i. d. R. mehr als 4 Monate seit der Beauftragung des Gerichtsvollziehers vergangen, ohne dass wenigstens eine Zwischennachricht erfolgt war.“ Die Bandbreite der Aufgaben sowie die Beauftragung von Gerichtsvollziehern an sich hat zugenommen, die Anzahl der Gerichtsvollzieher jedoch nicht. Lange Zeit wurde nicht genügend ausgebildet und altersbedingt freiwerdende Stellen nicht wieder besetzt. Hinzu kommt vielerorts ein hoher Krankenstand. Lt. Frank Neuhaus, Vorsitzender des Deutschen Gerichtsvollzieherbunds NRW, bearbeiten Gerichtsvollzieher dort durchschnittlich 1.500 bis 2.200 Vollstreckungsverfahren im Jahr (WDR, April 2015, Studie Essen, Thema des Tages – Gerichstvollzieher). Die „Reform der Sachaufklärung“ sollte die Arbeit der Gerichtsvollzieher schneller, effektiver und einfacher gestalten. Doch gut gemeint ist nicht immer auch gut gemacht. Und das trifft nach Meinung des Deutschen Gerichtsvollzieherbunds auch auf große Teile dieser Reform zu, denn: das Gegenteil des Beabsichtigten ist eingetreten.
Im November 2013 erteilten wir für einen Mandanten dem Amtsgericht Plön bzw. dem zuständigen Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag gegen den Schuldner unseres Mandanten. Auch auf mehrmalige Nachfrage erhielten wir von dort keine Nachricht. Erst unter Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde im März 2014 wurde uns mitgeteilt, „dass aufgrund von Urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit von mehreren Monaten sowie andauernder Vertretung die Bearbeitungszeit von Vollstreckungsaufträgen derzeit ca. fünf Monate beträgt.“
Bei einem anderen Fall erteilten wir einem Hamburger Amtsgericht bzw. dem zuständigen Gerichtsvollzieher im Juni 2014 den Vollstreckungsauftrag gegen einen Schuldner eines Hamburger Mandanten. Im September 2014 erhielten wir folgende Mitteilung: „Auf Grund einer derzeit allgemein sehr hohen Arbeitsbelastung im Gerichtsvollzieherbereich – auch in Folge des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung – ist derzeit mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens zwei Monaten zu rechnen. …. Da in der Regel von anderen Behörden Auskünfte eingeholt werden, ist die dortige Bearbeitungsdauer von derzeit durchschnittlich drei Monaten hinzuzurechnen.“ Und erst im April 2015 erhielten wir zu genanntem Fall erneut ein Schreiben mit dem Hinweis, dass der Gerichtsvollzieherbezirk, in dem der Schuldner/die Schuldnerin wohnhaft/ansässig ist, nicht besetzt ist und dass durch die sehr angespannte personelle Situation im Gerichtsvollzieherbereich dort die Aufträge nur verzögert bearbeitet werden.
Die Aufgabe der Gerichtsvollzieher/innen besteht vornehmlich in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Hierbei kann der Gerichtsvollzieher bewegliche Vermögensgegenstände pfänden. Er ist außerdem zuständig für Zwangsräumungen, Zustellungen und die Abnahme von Vermögensauskünften. Zu den alten Aufgaben sind neue hinzugekommen, wie z. B. die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis, früher Sache des Amtsgerichts, jetzt die des Gerichtsvollziehers. Ein Vorgang, der sich zeitintensiv und kompliziert gestaltet. Auch die erwähnten Abfragen bei anderen Behörden gestalten sich schwierig und zeitaufwändig. Vielfach geschieht dies auf postalischem Weg, obwohl die elektronische Abfrage ausdrücklich die vom Gesetzgeber gewünschte Lösung ist. Die Schaffung der technischen Voraussetzungen dafür ist jedoch aufgrund des in Deutschland bestehenden Föderalismus Ländersache.
„Nach Möglichkeit sollte man ein gerichtliches Verfahren vermeiden“, so Drumann. „Einer vorgerichtlichen Regelung mit dem Schuldner z. B. auf Ratenzahlungsbasis ist meiner Erfahrung nach der Vorrang zu geben. Gut 70 % aller Forderungen lassen sich auf diese Weise realisieren. Wenn sich das gerichtliche Verfahren nicht vermeiden lässt und der gerichtliche Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid) vorliegt, sollten die Gläubiger auf die Pfändung von Forderungen ausweichen. Besonders bewährt haben sich dabei Lohn- und Kontenpfändungen“, so Bernd Drumanns Erfahrung. „Diese werden mit einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht beantragt. Natürlich muss man Kenntnis von Konten haben. Wohnt der Schuldner in einem kleinen Ort, kann es – wenn das Konto nicht bekannt ist – sinnvoll sein, etwa bei den drei Banken in der Nähe auf Verdacht eine Pfändung auszubringen. Man kann sich aber auch eine Wirtschaftsauskunft z. B. bei Creditreform holen. Derlei Auskünfte beinhalten meist auch Bankverbindungen. Arbeitgeber werden unkompliziert durch Ermittlungsdienste ermittelt, so dass sofort eine Lohnpfändung ausgebracht werden kann. Die auf die vorgerichtliche Tätigkeit spezialisierten Inkassounternehmen, aber auch Rechtsanwaltskanzleien arbeiten meist mit solchen Ermittlungsdiensten zusammen.
In 2013 haben Gerichtsvollzieher bundesweit rd. 1,7 Mio. persönliche Zustellungen durchgeführt. Zusätzlich wurden unter Mitwirkung der Post rd. 2,26 Mio. Zustellungen vorgenommen. (Quelle: DGVZ 2015, 67). „Der Gerichtsvollzieher kann nach pflichtgemäßem Ermessen selbst entscheiden, ob er eine Zustellung unter Mitwirkung der Post bewirkt oder persönlich“, so Drumann. „Hier könnte eine Möglichkeit der Entlastung gegeben sein, wenn mehr Zustellungen unter Mitwirkung der Post vorgenommen werden würden – der Gerichtsvollzieher soll bei der Entscheidung über die Zustellungsart ohnehin seine sonstige Geschäftsbelastung maßgeblich berücksichtigen. Um Gerichtsvollziehern die Entscheidung für die postalische Zustellung zu erleichtern, sollte der Gesetzgeber allerdings die so drohenden Einnahmeverluste anderweitig ausgleichen. Zusammenfassend ist nach meiner Meinung der Gesetzgeber dringend gefordert, beim „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ bzw. bei dessen Umsetzung nachzubessern sowie die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenabfrage in allen Bundesländern voranzutreiben. Einmal mehr hat der Gläubiger das Nachsehen. Das darf nicht sein!“