28.05.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Amtsgericht Reutlingen.
Die Parteien streiten vorliegend um die Benutzung eines Whirlpools auf der Terrasse der Wohnung des Beklagten.
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft C als Verband. Der Beklagte ist Eigentümer der Wohnung und Mitglied dieser WEG. Mitte 2010 stellte der Beklagte einen Whirlpool auf die Terrasse seiner Wohnung. Dieser bietet Platz für 4 - 5 erwachsene Personen und fasst befüllt 1.211 Liter Wasser. Direkt unter der Wohnung des Beklagten haben die Eheleute A ihre Wohnung, wiederum darunter hat B ihre Wohnung. Da sich verschiedene Wohnungseigentümer in der Folge über Lärm und Vibrationen des Whirlpools beschwerten, versuchte der Beklagte darauf mittels einer Dämmmatte, einer Zeitschaltuhr sowie der Entkopplung von Pumpe und Motor am Whirlpool Einfluss zu nehmen. Da all diese Versuche erfolglos waren, beschloss die Wohnungseigentümerversammlung am 03.05.2012 unter TOP 12:
„Die Gemeinschaft möchte, dass der Whirlpool beseitigt wird; sollte sich das nicht durchsetzen lassen, sollen zumindest die von ihm ausgehenden Störungen abgestellt werden. Die entsprechenden Beseitigungs- und/oder Unterlassungsansprüche der einzelnen Miteigentümer werden von der Gemeinschaft geltend gemacht. Die Verwaltung soll nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat einen Rechtsanwalt damit beauftragen, namens der Gemeinschaft für die Durchsetzung dieses Beschlusses zu sorgen. Gerichtlichen Schritten wird vorsorglich schon jetzt zu gestimmt.“
Dieser Beschluss kam mit 23 Ja-Stimmen bei 4 Enthaltungen und einer Nein-Stimme zustande und wurde sodann verkündet. Er blieb unangefochten.
(…)Die Verfügungsklägerin behauptet, dass die Wohnungseigentümer Herr und Frau A mit ihrem dreijährigem Sohn sowie Frau B durch Lärm und Vibrationen des Whirlpools so erheblich gestört werden, dass deren Nachtruhe beeinträchtigt und deren Gesundheit gefährdet sei. Durch den Whirlpool entstehender Lärm sei im Schlafzimmer von der Wohnung der Eheleute deutlich zu hören, ferner das Wasserrauschen, wenn der Whirlpool in Betrieb ist. In der Wohnung von Frau B sei der Whirlpool sowohl im Badezimmer als auch im Kinderzimmer zu hören. Die Wohnungseigentümer hätten sich ferner auch schon vor dem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Beklagten beschwert. Man sei dann zunächst aber nicht tätig geworden, da der Whirlpool zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 nicht in Betrieb gewesen sei.
(…)Die Störung durch Lärm bzw. Vibrationen wurde durch Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen hinreichend glaubhaft gemacht. In der ersten eidesstattlichen Versicherung vom 05.08.2012 von den Eheleuten A heißt es von „einer permanenten Geräuschbelästigung“. „Der brummende Motor war Tag und Nacht zu hören und stellte vor allem nachts eine empfindliche Ruhestörung dar, die unseren Schlaf erheblich beeinträchtigte“. „Seit dem 17. Mai (2012) läuft die Whirlpool-Pumpe wieder ununterbrochen Tag und Nacht. Der vom Motor bzw. der Umwälzpumpe ausgehende „Brummton“ ist vor allem in unserem Schlafzimmer permanent deutlich zu hören; das befindet sich direkt unter dem Whirlpool. Etwas weniger stark hört man den Brummton im angrenzenden Kinderzimmer. Wenn der Whirlpool benutzt wird, wird anscheinend noch ein weiterer Motor oder eine Art Gebläse dazugeschaltet; dann hören wir noch ein weiteres Geräusch, nach Art von „Wasserrauschen“, und zwar noch lauter als den Brummton, und zwar in der ganzen Wohnung.“ In der eidesstattlichen Versicherung vom 05.08.2012 von Frau B heißt es: „Daher befinden sich keine unserer Zimmer direkt unter der Wohnung des Verursachers, trotzdem können wir das Whirlpool-Geräusch bei Betrieb in unserem Badezimmer, wie auch im Kinderzimmer (Terrassenseite) hören. Ich war schon öfters in der Wohnung der Familie A und kann bestätigen, dass dort ein unangenehmer Brummton deutlich zu hören ist. Ich empfinde ihn als unerträglich und könnte dort so nicht leben.“
(…)Darüber hinaus handelt es sich bei dem hier installierten Whirlpool um eine bauliche Veränderung, deren Benutzung einstweilen untersagt werden kann. Lästige Immissionen wie Lärm und Vibrationen durch eine bauliche Veränderung machen grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Das gilt gerade auch für den „nachträglichen Einbau eines störend lauten Whirlpools“.
(…)AG Reutlingen, Urteil vom 26.10.12, AZ 9 C 1190/12 (in Auszügen)
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