27.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Das Grundstück | ||||||||
Grundsätze des Grundstücksrechts
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Ausgewählte Praxisfälle zum Grundbuchrecht und Grundstückskauf |
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Aufbaukurs
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Zunächst sollte durch einen Blick in den Mietvertrag geklärt werden, ob sich dort eine Regelung zur Gartenpflege findet. Gibt es keine vertragliche Vereinbarung, ist es nämlich grundsätzlich Sache des Vermieters, die Außenanlagen des Hauses zu pflegen. Er ist in diesem Fall berechtigt, die anfallenden Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen – vorausgesetzt, der Vertrag schreibt eine solche Kostenübernahme, z.B. durch Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung, fest. Dagegen ist der Mieter für die Gartenpflege verantwortlich, wenn das im Mietvertrag explizit geregelt ist oder wenn sich die Pflicht zur Gartenpflege aus den Umständen ergibt. Letzteres ist etwa bei der Vermietung eines Einfamilienhauses denkbar.
Legt der Mietvertrag konkret fest, was im Rahmen der Gartenpflege zu tun ist, z.B. wann und wie oft Hecken und Bäume zu schneiden sind, muss der Mieter sich daran halten. Er muss jedoch keine abgestorbenen Pflanzen oder Bäume auf eigene Kosten ersetzen, sofern sich eine solche Regelung in einem Formularmietvertrag findet. In einem individuellen Mietvertrag kann eine entsprechende Verpflichtung allerdings wirksam sein. Muss der Mieter laut vertraglicher Regelung nur allgemein die Gartenpflege übernehmen, umfasst dies nach der Rechtsprechung lediglich einfache Pflegearbeiten. Das sind solche Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Laut einem maßgeblichen Urteil (OLG Düsseldorf, Az.: I-10 U 70/04) fallen darunter z.B. Rasen mähen, Unkraut jäten oder das Entfernen von Laub. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und Nachsähen des Rasens, das Säubern eines Teiches und das Beschneiden von Gehölzen zählt dagegen nicht dazu. Art und Umfang der Gartenarbeit kann der Mieter selbst bestimmen. Solange der Garten nicht zu verwahrlosen droht, steht dem Vermieter auch hinsichtlich der einfachen Pflegearbeiten kein Weisungsrecht zu. Er muss es deshalb auch hinnehmen, wenn sein Mieter sich entschließt, die einstmals akkurat beschnittenen Sträucher und Rasenflächen in einen Naturgarten umzuwandeln.
Wer einen Garten mitgemietet hat, hat aber noch weitere Gestaltungs- und Entfaltungsmöglichkeiten: Gegen einen Komposthaufen kann der Vermieter nur dann etwas sagen, wenn sich die Nachbarn über Geruchsbelästigungen beschweren. Gleiches gilt im Übrigen für das Grillen im Garten: Auch das ist erlaubt, solange es die Anwohner nicht stört.
Dass Kinder im Garten spielen oder ein Planschbecken oder Sandkasten aufgestellt wird, gehört ebenfalls zu den zulässigen Nutzungsmöglichkeiten. Und stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf der Mieter das Obst auch für sich ernten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
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