29.06.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Fußball in den eigenen vier Wänden ist out. In ist vielmehr Public Viewing, und auch das sog. Company Viewing setzt sich mehr und mehr durch. Ursächlich hierfür ist nicht nur die Tatsache, dass das Spiel, bei dem sich 22 junge, gut gebaute und sehr muskulöse Männer um ein Stück rundes Leder balgen, immer beliebter wird, sondern auch der Wunsch nach einem betrieblichen Gemeinschaftserlebnis, bei dem man gemeinsam mit den Kollegen im Betrieb der jeweils favorisierten Mannschaft hinterherfiebern kann. Viele Arbeitgeber haben dies erkannt und stellen mehr oder minder großzügig nicht nur Arbeitszeit, sondern auch finanzielle Mittel zur Verfügung, um dieses Gemeinschaftserlebnis zu ermöglichen und zu fördern.
Wir möchten Ihnen an dieser Stelle aufzeigen, ob und welche lohnsteuerlichen Konsequenzen sich durch das gemeinschaftliche Company Viewing ergeben.
Fraglich ist, ob es sich bei der Übernahme der Aufwendungen für Essen und Trinken bzw. der Übernahme weiterer Kosten (z. B. Fanartikel und Dekoration) im Rahmen einer Fußball-Live-Übertragung im Betrieb um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers oder um lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn handelt.
Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen immer dann vor, wenn bei der Übernahme der Kosten nicht der Entlohnungscharakter der Arbeitnehmer im Vordergrund steht, sondern eine gewichtige betriebsfunktionale Zielsetzung. Dabei ist der Entlohnungscharakter entweder gar nicht vorhanden oder lediglich von untergeordneter Bedeutung.
Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme von Bewirtungskosten seiner Arbeitnehmer im Rahmen einer Live-Übertragung eines Fußballspiels liegt hier jedoch zweifelsfrei nicht vor.
Weil es sich nicht um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt, liegt Arbeitslohn in Form von Sachbezügen vor. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitslohn grundsätzlich sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterwerfen.
Eine Lohnversteuerung bzw. eine Verbeitragung zur Sozialversicherung können nur dann unterbleiben, wenn eine Steuerbefreiungsvorschrift vorliegt oder wenn die allgemeine Sachbezugsfreigrenze anzuwenden ist. Nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge steuerlich außen vor und brauchen nicht der Lohnversteuerung unterworfen zu werden, wenn der Wert der Sachzuwendungen einschließlich Umsatzsteuer 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt. Gewährt der Arbeitgeber höhere Sachzuwendungen, ist der Gesamtbetrag, also nicht nur der übersteigende Betrag, sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.
In die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen, die grundsätzlich als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind. Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen zu werden brauchen Aufwendungen des Arbeitgebers, die nicht als Arbeitslohn anzusehen sind, z. B. Aufmerksamkeiten.
Aufmerksamkeiten im steuerlichen Sinne sind nach R 19.6 Absatz 1 LStR Sachleistungen des Arbeitgebers, die anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers gewährt werden. Die Aufmerksamkeitenfreigrenze wurde bereits im vergangenen Jahr von bislang 40 Euro um 20 Euro auf nunmehr 60 Euro ausgeweitet. Damit wird der Spielraum des Arbeitgebers grundsätzlich erweitert.
Weil die Fußball-Europameisterschaft jedoch kein besonderes persönliches Ereignis der Arbeitnehmer darstellt, handelt es sich bei der Übernahme der Kosten für Company Viewing entsprechend nicht um Aufmerksamkeiten.
Nach Maßgabe von R 19.6 Absatz 2 LStR gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die Freigrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro gilt nicht bei Aufmerksamkeiten im Sinne des Absatzes 2. Das bedeutet, dass auch dann Aufmerksamkeiten und damit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Getränke und Genussmittel im Werte von mehr als 60 Euro zukommen lässt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Company Viewing – grundsätzlich – unterteilt werden können in
kein Arbeitslohn | Arbeitslohn |
Aufmerksamkeiten | grundsätzlich: steuer- und beitragspflichtig |
z. B. Getränke und Genussmittel |
Ausnahme: Wert <= 44 Euro / Monat z. B. Speisen und Fanartikel |
keine Begrenzung auf 60 Euro ! |
Lesen Sie hierzu eine Fallstudie aus der lohnsteuerlichen Praxis »
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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