27.12.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bremer Inkasso GmbH.
Für Hausfrau A. beginnt der Tag mit einem Fiasko. Die Waschmaschine ihres 5-Personen-Haushaltes streikt, und ohne die geht es nun mal nicht. Sofort ruft sie im benachbarten Elektrofachgeschäft von Herrn B. an, erklärt ihm die Situation und bittet ihn inständig zu kommen. Da der Unternehmer Frau A. aus der Nachbarschaft kennt und ihre Situation gut nachvollziehen kann, nimmt er den Auftrag an und kommt noch am selben Tag vorbei. Erfolgreich repariert B. die Waschmaschine und stellt Hausfrau A. als Auftraggeberin eine Rechnung. Es kommt aber kein Geld. Auch auf wiederholtes Mahnen hin nicht. Als man sich auf der Straße trifft, erklärt Hausfrau A. dem Unternehmer sogar, dass sie gar nicht zahlen könne, da sie selbst kein eigenes Einkommen habe und die Familie ausschließlich von dem lebe, was ihr Ehemann verdient. A. ärgert sich und weiß nicht, was er noch tun soll. Da fällt ihm das Gespräch mit einem befreundeten Unternehmer ein, der sich bei Schwierigkeiten mit Schuldnern umgehend an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro wendet. Er hatte erklärt, ihm seien seine Nerven, seine Zeit und auch sein Geld zu wertvoll, um selbst einem Schuldner hinterherzulaufen.
„Der Freund handelt zügig und konsequent“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Man sollte nicht zögern, sich kompetente Hilfe zu holen, wenn die eigenen Bemühungen, Forderungen zu realisieren, ohne Erfolg bleiben. Im geschilderten Fall kommt nämlich eine Mithaftung des Ehemannes von Frau A. nach § 1357 BGB – Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs – in Betracht, und nicht jeder Unternehmer weiß das oder denkt vor lauter Ärger daran. Im Fall dieser Solidarhaftung muss es den Elektrohändler B. dann nicht weiter beunruhigen, dass Hausfrau A. kein eigenes Einkommen hat.“
„Auch wenn grundsätzlich jede Person nur für ihre eigenen Handlungen haftet, so ist das bei Ehepaaren oft etwas anders“, erklärt Drumann diesen Umstand. „Tätigt ein Ehepartner ein sogenanntes Alltagsgeschäft/Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, so wirkt diese Geschäft in den meisten Fällen auch ohne ausdrückliche Zustimmung oder Vollmacht des Ehepartners zugleich für und gegen diesen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Alltagsgeschäften um Anschaffungen bzw. Entscheidungen handelt, über die sich die Eheleute, je nach ihrer individuellen Lebensgestaltung und ihren speziellen Alltagsanforderungen, nicht mehr gesondert abstimmen bzw. verständigen müssen. Das heißt, jeder Ehepartner leistet seinen Beitrag dazu, dass es im ‚Familienbetrieb‘ rund läuft, und ist sich dabei der Zustimmung des Partners gewiss“, erläutert Drumann.
„Zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs gehören beispielsweise Einkäufe, die im Zusammenhang mit Kleidung, Nahrung, Gesundheit, Wohnung, Freizeit stehen, aber auch der Abschluss von gängigen Versicherungen wie Kranken-, Sach- und Unfallversicherungen. Wir sprechen hier von der Deckung des ‚angemessenen‘ Lebensbedarfs, der sich von Familie zu Familie unterschiedlich gestaltet. Maßstab hierfür sind die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten der jeweiligen Familie. Hat also einer der Ehepartner ein solches Geschäft getätigt, ergibt sich daraus für den anderen Ehepartner nicht nur eine Berechtigung sondern auch eine Verpflichtung! Leben Eheleute nicht getrennt, haften die Ehepartner gegenseitig für ihre Verbindlichkeiten aus besagten ‚Alltagsgeschäften‘.“
Der von Frau A. erteilte Reparaturauftrag ist daher auch gegenüber ihrem Ehemann wirksam. Ehemann A. muss für die Reparaturrechnung von Unternehmer B. aufkommen. Als Ehemann kann er sich nicht hinter seiner ‚Ehefrau ohne Einkommen‘ verstecken.
„Auch wenn Fachhändler B. in diesem Beispiel zumindest von Gesetzes wegen seine Forderung nicht in den Wind schreiben muss, so sollte er sich doch meiner Meinung nach umgehend einen kompetenten Partner wie einen Anwalt oder ein Inkassobüro an die Seite holen. Diese prüfen in der Regel zuerst einmal die Rechtmäßigkeit einer Forderung und können z. B. auch erkennen, ob es sich um einen Fall der Solidarhaftung handelt wie in unserem Beispiel. Sodann wird entschieden und abgestimmt, welche Maßnahmen sinnvoll sind und ergriffen werden müssen. Der einen Laien oft schreckende Gesetzesdschungel ist Anwälten und Inkassounternehmern von Berufswegen bestens vertraut. Auf Grund ihrer Erfahrung wissen sie, wie sich auch schwierige Forderungen ggf. doch noch realisieren lassen.“
„Für den nächsten Auftrag“, so Drumann, „sowie die dazugehörige Rechnungsstellung kann ich Unternehmer B. nur raten, sich bereits bei der Auftragsannahme den Namen beider Ehegatten geben zu lassen und diese Namen dann auch beide sowohl im Angebot, im Auftrag, in der Auftragsbestätigung, im Lieferschein, als auch in der Rechnung und – hoffentlich nicht – aber dann auch in den Mahnungen anzuführen. Bei einem ‚Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs‘ ist Fachhändler B. dann auf der sichereren Seite.“
„Zur allgemeinen Minimierung des Risikos von Forderungsausfällen kann ich darüber hinaus Unternehmer B. sowie aber auch allen anderen Unternehmern nur ans Herz legen, unbedingt alle Schritte – Auftrag, Auftragsbestätigung, Lieferung- oder Leistungserbringung (sowie deren Abnahme), Rechnung, Mahnung – schriftlich festzuhalten.“
„Dabei sollte“, so Drumanns Apell zum Schluss, „sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung auf keinen Fall der Hinweis fehlen, dass die Leistung oder Lieferung auf der Basis (beigefügter) Geschäftsbedingungen erbracht wird. Diese sollten wiederum bei Lieferungen unbedingt Regelungen über den normalen und ggf. verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten. Die Rechnung sollte man dann mit konkretem Zahlungsziel zeitnah stellen und die Rechnungsfälligkeit im Auge behalten. Beherzigt man dieses ‚Kleine 1×1‘ im Geschäftsalltag, kann man selbst das Risiko des Forderungsausfalls schon ein ganzes Stück weit minimieren.“
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