Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Frust statt Lust „Am Lusthaus“

12.09.2017  — Sebastian Koj.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Eine Kölnerin klagte gegen die Straßenbenennung „Am Lusthaus“. Sie fühlte sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Name begünstige Assoziationen, mit denen sie nicht in Verbindung gebracht werden wollte.

Der Name „Am Lusthaus“ war zunächst der Arbeitstitel des Bauplanungsverfahrens für die Neubausiedlung, in der sich die Grundstücke der Kölnerin befanden. Letztendlich entschied sich die zuständige Bezirksvertretung am 28.11.2013 einstimmig für den zweischneidigen Namen. Der Straßenname bezieht sich dabei auf eine historische Gebietsbezeichnung (Gewannbezeichnung).

Anzeige

Praxisgerechte Bewertung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten

Erfahren Sie, wie Grundstücksbelastungen richtig zu bewerten sind und wie Sie angemessene Entschädigungszahlungen für dingliche Sicherungen durchsetzen können!

Mehr Informationen

Da sie befürchtete, durch die Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht zu werden und sie sich somit in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte, wandte sich die Kölnerin an die Bezirksregierung, welche auf die Forderung der Grundstücksbesitzerin nicht reagierte. Was dazu führte, dass die Klägerin im Juli 2014 Klage erhob.

VG Köln – „Am Lusthaus“ keine schlechte Adresse

Das Verwaltungsgericht wies die Klage am 03.03.2016 ab. Die Benennung einer öffentlichen Sache, einer Straße, könne in der Regel nicht die Persönlichkeitsrechte der dort lebenden Anwohner verletzen. Zudem gehe der Name auf einen im 18. Jahrhundert vorhandenen Herrensitz zurück. Somit sei die Verwendung dieser alten Gewannbezeichnung bei der Neubenennung der Straße erkennbar nicht sachwidrig oder gar willkürlich.

Rechtsprechung: VG Köln, 03.03.2016 - 20 K 3900/14

PS:
Bei der Adresse „Am Lusthaus 6“ wird der Postbote sich dumm und dämlich suchen. Die Verwaltung beschloss, dann doch auf die Hausnummer 4 die Nummer 4a und dann die 8 folgen zu lassen.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
nach oben
FAQ