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Fotovoltaik und Wohnungseigentum: Zustimmung der Bank?

24.01.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Hanno Musielack.

In einer Entscheidung vom 10.05.10 (veröffentlicht in NZM 2011, 810) zum AZ: 4 W 94/10, befasste sich das OLG Saarbrücken mit der Frage, ob es der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bedarf, wenn ein Sondernutzungsrecht für die Nutzung einer Dachsüdseite zur Anbringung einer Fotovoltaik-Anlage eingeräumt wird.

Im zu entscheidenden Falle wurde im Wege der Vereinbarung (§§ 10, 15 WEG) Sondereigentümern eingeräumt, auf der Dachsüdseite eine Fotovoltaik-Anlage auf eigene Kosten und Gefahr zu errichten und die entsprechenden Nebenanlagen, wie Kabel etc., zu installieren unter Einbezug der Nutzung des Gemeinschaftseigentums.

Im Hinblick auf die Neuregelung des § 5 Abs. 4 WEG handele es sich bei der hier vorgesehenen Regelung um eine begünstigende zum einen, zugleich auch um eine nicht benachteiligende hinsichtlich der anderen von der Begünstigung nicht erfassten Eigentümer, so dass die Zustimmung der Grundpfandgläubiger entbehrlich sei.

Auf rechtliche Nachteile sei abzustellen und solche seien nicht erkennbar.

Die Hauptfunktion des Daches bleibe erhalten, auch die sonstigen Mitnutzungsrechte und Funktionen.

Fazit für den Verwalter

  • Zunächst einmal wurde diese Fotovoltaik-Angelegenheit über eine Vereinbarung gelöst. Fragstellungen, ob eine solche Anlage auch über Beschlussfassungen möglich seien, wurden nicht geklärt.
  • Im Hinblick darauf, dass nicht nur das Recht zur Nutzung des Daches zur Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage geregelt wurde, sondern auch des Weiteren Instandhaltung und Unterhaltung der Dachflächen und damit zusammenhängender technischer Belange im Bezug auf den Betrieb der Fotovoltaik-Anlage konnte kein Nachteil erkannt werden.
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