24.05.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzgericht Köln.
Er hat deshalb mit Beschluss vom 20.4.2016 (4 K 2717/09) die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Klärung vorgelegt.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurden mit Wirkung ab dem 19.12.2006 mit § 32a KStG Korrekturvorschriften eingeführt, die u.a. sicherstellen sollen, dass eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nicht nur einseitig bei der Gesellschaft oder beim Anteilseigner erfasst wird (§ 32a Abs. 1 KStG). Wird bei der Gesellschaft der Körperschaftsteuerbescheid in Bezug auf eine vGA geändert, so darf auch der Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch dann, wenn der Einkommensteuerbescheid bei Änderung des Körperschaftsteuerbescheides bereits bestandskräftig war. § 32a KStG ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18.12.2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist. Die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides.
Der 4. Senat hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Änderungsvorschrift auch eingreift, wenn für den zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits vor dem 19.12.2006 Festsetzungsverjährung eingetreten war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer GmbH für das Jahr 1998 wurde in Bezug auf einen Grundstückserwerb eine vGA in Höhe von knapp 800.000 DM festgestellt. Das Finanzamt änderte daraufhin auch den Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners für das Jahr 1998 entsprechend. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer ergab sich hieraus für den Anteilseigner eine Mehrsteuer von ca. 30.000 DM. Der Anteilseigner wehrte sich gegen die Änderung, weil für den Einkommensteuerbescheid 1998 bereits seit dem 31.12.2004 Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Der 4. Senat kam zu dem Ergebnis, dass § 32a KStG nach seinem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwar auch auf diese Fälle Anwendung findet. Er sieht aber darin eine verfassungsrechtlich unzulässige sog. echte Rückwirkung und legte den Fall dem BVerfG vor, dem die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes vorbehalten ist. Er kann sich bei dieser Einschätzung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.12.2014 (VIII R 30/12) stützen. Der BFH musste allerdings von einer Vorlage an das BVerfG absehen, weil in seinem Fall nicht sicher war, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG überhaupt entscheidungserheblich war.
Vollständige Entscheidung: 4 K 2717/09
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