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Fensterkosten – Verteilerschlüssel und kein Ende

06.09.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

In einem Urteil vom 10.06.11 befasste sich der BGH (AZ: V ZR 2/10) wieder einmal mit der Frage, unter welchen Bedingungen Kostenverteilerschlüssel bei der Instandhaltung und Instandsetzung von Fenstern und Balkontüren in einer WEG geregelt werden können. Dort gab es eine Öffnungsklausel, wonach mit 2/3 Mehrheit ein anderer Kostenverteilerschlüssel beschlossen werden könne.

Der Beschluss wurde in letzter Instanz aufgehoben. Der BGH konnte für sich ins Felde führen, dass schon die 2/3 Mehrheit nicht erreicht war; denn bei einer solchen Formulierung müssten 2/3 – gemessen an der Anzahl aller Eigentümer – dafür stimmen, nicht nur 2/3 der Anwesenden. Zum anderen wurde in dem Beschluss der Eigentümer formuliert, dass mit sofortiger Wirkung die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung vom jeweiligen Eigentümer zu tragen seien, zu dem die Wohnung gehöre.

Diese beliebte und immer wieder gewollte Formulierung wurde deshalb vom BGH beanstandet, weil sie auf Dauer gerichtet sei. Auch die ältere Formulierung in der Teilungserklärung müsse im Lichte des § 16 Abs. 4 WEG Bestand haben können und danach könnten solche Veränderungen nur für einen Einzelfall beschlossen werden. Ein Einzelfall war hier aber nicht geregelt.

Fazit

Wieder einmal scheitert ein Versuch einer WEG, eine jahrzehntelang durchgeführte Handhabung („Jeder macht und zahlt seine Fenster selbst“) unter Zuhilfenahme von Öffnungsklauseln und/oder neuen Rechtes durchzusetzen.

Quelle: Hanno Musielack, Fachanwalt
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