13.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Amtsgericht Dortmund.
Der Beklagte ist seit 1.9.2010 Mieter der Klägerin. Die Klägerin übersandte dem Beklagten Anfang September 2011 die Heizkostenabrechnung. Diese endete mit einem Nachzahlungsbetrag von 175,70 € zu Lasten des Beklagten. Bereits am 16.9.2011 mahnte die Klägerin die Forderung an. Die Klägerin versuchte im Oktober und November die Beträge vom Konto des Beklagten einzuziehen. Der Beklagte widersprach der Einziehung. Die Klägerin musste hierfür 2 x 3,- € zahlen. Für diese Mahnung verlangt sie 4,50 €
Die Klägerin beauftragte dann die E mit der Einziehung der Forderung. Dabei handelt es sich um ein kurz zuvor gegründetes Tochter-Unternehmen der Klägerin. Diese berechnete der Klägerin hierfür eine Inkassogebühr über 37,50 € und eine Auslagenpauschale 7,50 €.
(…)
Der Klägerin stand der Anspruch auf Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung wohl zu. Der Anspruch ist durch Erfüllung untergegangen. Der Beklagte hat nach Zustellung des Mahnbescheids gezahlt. Die Klägerin kann noch die Zinsen auf die Hauptforderung von der Zustellung am 24.12.2011 bis zur Zahlung am 2.2.2012 verlangen.
Ferner kann die Klägerin die Zahlung der beiden Rücklastgebühren von insgesamt 6,- € zzgl. Rechtshängigkeitszinsen gem. § 280 BGB verlangen Der Beklagte hat eine Lastschriftermächtigung erteilt. Die Forderung war berechtigt. Der Widerspruch gegen die Lastschrift stellte deshalb eine Pflichtwidrigkeit dar.
Eine Mahngebühr für eine Mahnung vom 16.9.2011 in Höhe von 4,50 € kann die Klägerin nicht verlangen. Es handelt sich allenfalls um die verzugsbegründende Mahnung. Die Heizkostenabrechnung stammt von Anfang September. Warum der Beklagte am 16.9.2011 schon in Verzug gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal die Klägerin selbst davon ausgeht, dass eine Einzugsermächtigung vorliegt und erst im Oktober versucht wurde, den Betrag einzuziehen.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Erstattung von Inkassokosten, sei es als Inkassogebühr, Mahngebühr oder Auslagenpauschale, zu. Die Klägerin als gewerbliche Großvermieterin hätte die Mahnungen und Folgeschreiben, wie sie es in der in der Vergangenheit ja immer getan hat, selbst abfassen können. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war nicht notwendig; zumindest hat die Klägerin damit ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt.
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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 08.08.2012, AZ 425 C 6285/12 (in Auszügen)
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