14.10.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn ein Arbeitnehmer eine Nachzahlung von Arbeitslohn erhält, kann es sich unter Umständen um außerordentliche Einkünfte handeln, die im Rahmen der Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern sind.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 07.05.15, VI R 44/13 mit der Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob die Fünftelregelung zur Anwendung kommt, wenn sich Verschiebungen aufgrund einer Erweiterung der Lohnzahlungszeiträume auf mehr als 12 Monate ergeben.
Im hier streitigen Sachverhalt kam es bei einer Stiftung zu Verschiebungen. Der Arbeitnehmer war als Vorstand einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung tätig. Diese Stiftung finanzierte sich überwiegend aus Spenden. Aus außersteuerlichen Gründen war der übliche Lohnzahlungszeitraum von 12 auf 14 Monate erweitert worden. Ursächlich für die Erweiterung des Lohnzahlungszeitraums waren satzungsrechtliche Gründe.
Durch die Erweiterung des Lohnzahlungszeitraumes konnte erreicht werden, dass der monatliche Durchschnittsbetrag der Bezüge des Arbeitnehmers um mehr als 10% reduziert und dadurch eine möglicherweise unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung im Sinne von § 55 der Abgabenordnung (AO) vermieden worden.
Bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, dass es sich aufgrund des erweiterten Lohnzahlungszeitraumes um im Rahmen der Fünftelregelung ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn handele.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung beanstandete der Prüfer die ermäßigte Lohnversteuerung. Nach Auffassung des Finanzamtes könne die Fünftelregelung nicht angewendet werden, da seiner Ansicht nach keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht und gab der Klage des Arbeitnehmers statt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte im Revisionsverfahren das Urteil des Finanzgerichtes. Er stellte klar, dass jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranla-gungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, als atypisch zusammengeballt anzusehen ist. Damit handelt es sich um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 24 in Zusammenhang mit § 34 Absatz 1 Satz 1 EStG.
Es reicht nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden.
Darüber hinaus müssen wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Diese können sowohl in der Person des Arbeitnehmers als auch in der Person des Arbeitgebers vorliegen.
Das Merkmal der wirtschaftlich vernünftigen Gründe dient der Verhütung von Missbräuchen. Deshalb schließt nur eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn aus.
Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass für die Erweiterung des Lohnzahlungszeitraumes wirtschaftlich vernünftige, nämlich außersteuerliche gemeinnützigkeitsrechtliche Gründe vorgelegen haben.
Im Ergebnis liegt durch die Erweiterung des Lohnzahlungszeitraumes eine Zusammenballung von Einkünften vor, für die eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Fünftelregelung in Betracht kommt. Rechtliche Ausführungen zur Frage, ob die der Lohnzahlung zugrunde liegende Vergütungsregelung gemeinnützigkeitsrechtlichen Bedenken begegnet, sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht von Bedeutung.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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