02.08.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter – und hat für beide Seiten Vorteile: Der Arbeitnehmer muss das Geld nicht versteuern, so dass er ohne Abzug von der Beihilfe profitiert; und der Arbeitgeber zahlt lediglich pauschal 25 Prozent Steuern. Außerdem entfallen für die Erholungsbeihilfe sämtliche Sozialabgaben.
Bis zu 156 Euro im Jahr kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter als Erholungsbeihilfe zahlen. Zusätzlich kommen 104 Euro für den Ehegatten bzw. Lebenspartner hinzu, außerdem 52 Euro pro Kind. Für einen verheirateten Mitarbeiter mit zwei Kindern sind das 364 Euro im Jahr – steuerfrei.
Die Erholungsbeihilfe kann ein Zuschuss zum Strandurlaub am Meer, zur Wandertour in den Bergen oder zum Vergnügungsparkbesuch vor der Haustür sein. Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke genutzt wird. Deshalb muss die Zahlung der Erholungsbeihilfe in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen und sollte nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen.
Mitarbeiter, die eine Erholungsbeihilfe erhalten, müssen ihrem Arbeitgeber Nachweise über den Erholungsurlaub bringen. Wer seinen Urlaub zu Hause verbringt, kann zum Beispiel die Quittungen für den Vergnügungspark, das Schwimmbad oder den Ausflugsdampfer aufbewahren.
Für Urlaubsreisen in die Ferne lassen sich die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels einreichen. Der Vorgesetzte kann dann die Erholungsbeihilfe nachträglich auszahlen und so einen Teil der Reisekosten erstatten.Eine andere Möglichkeit: Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe auch direkt an den Reiseveranstalter überweisen und somit einen Teil der Reise finanzieren.
Wichtig: Die Summe, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für dessen Erholung erstattet, darf die vorgeschriebenen Beträge nicht überschreiten. Schon ab einem Euro mehr darf der Arbeitgeber die Zahlung nicht mehr pauschal mit 25 Prozent versteuern; und für den Arbeitnehmer werden die Zuschüsse steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Übrigens: Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die Urlaubsgeld bekommen, zusätzlich auch eine Erholungsbeihilfe erhalten.
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