04.04.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bremer Inkasso GmbH.
Bereits Mitte 2013 wurde im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass man das Insolvenzanfechtungsrecht auf den Prüfstand stellen wolle. Es hat über zwei Jahre gedauert, bis Ende September 2015 von der Bundesregierung der Entwurf eines ‚Verbesserungsgesetzes‘ beschlossen wurde. Und nun, fast weitere zwei Jahre später, ist das Gesetz verabschiedet und damit zu rechnen, dass es im Laufe des Frühlings oder Sommers dann auch endlich in Kraft treten wird.
„Besonders für die Vorsatzanfechtung ist das von großer Bedeutung“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „In den letzten Jahren haben Insolvenzverwalter oft mit Billigung der Gerichte sogar branchenübliche und unverdächtige Zahlungen (z. B. Ratenzahlungen) noch nach Jahren von Gläubigern zurückgefordert, wenn der Schuldner zwischenzeitlich in ein Insolvenzverfahren gegangen war. Ursprünglich sollte diese Regelung Gläubiger davor bewahren, dass Schuldner unrechtmäßig Vermögen beiseiteschaffen. Damit aber haben die meisten Anwendungsfälle heute überhaupt nichts mehr zu tun – der gesetzliche Tatbestand wurde von der Praxis quasi zweckentfremdet.“
Der Gesetzgeber hat eine Verkürzung der Fristen für bestimmte Fälle der Vorsatzanfechtung auf vier Jahre beschlossen. Bisher waren es zehn. Bringt das dem Gläubiger Vorteile? Wenn ja, welche?
„Eine Verkürzung um sechs Jahre hört sich erst einmal gut an; ob sie allerdings einen großen Gewinn für die Gläubiger darstellt, wage ich zu bezweifeln. Nach wie vor geht mit der Vorsatzanfechtung eine erhebliche und lange andauernde Rechtsunsicherheit einher. Es stellt vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen eine starke Belastung dar, dass sie bei allen Transaktionen mit Geschäftspartnern, die sich möglicherweise in einer Krise befinden, noch über Jahre damit rechnen müssen, aus heiterem Himmel von einem Insolvenzverwalter auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden. Die nur noch vier Jahre nach der Reform sind dabei noch trügerisch: Es genügt, dass innerhalb dieser Zeit ein Insolvenzantrag gestellt wurde, auch wenn der Gläubiger davon zunächst gar nichts erfährt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und schließlich das Zahlungsverlangen des Insolvenzverwalters können ihrerseits noch wesentlich – auch Jahre – später liegen. Die vier Jahre, die der Gesetzgeber jetzt für eine ‚Insolvenzanfechtung‘ vorsieht, entsprechen zudem fast exakt dem Anfechtungszeitraum, der ohnehin den meisten erfassten Insolvenzanfechtungen der Vergangenheit zugrunde lag.“
Besteht nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin für Unternehmer und Privatpersonen die Gefahr der Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter?
„Ganz klar: Ja! Es fehlt leider nach wie vor eine interpretationsfreie Benennung der Anfechtungsvoraussetzungen. Dies ist aber für alle am Wirtschaftsleben Beteiligte unabdingbar. Eine drohende Anfechtung muss vorhersehbar sein.“
In Bezug auf Zahlungsvereinbarungen oder dem Kunden gewährte Zahlungserleichterungen soll es eine Neuregelung geben. Wie sieht die aus und ist sie für den Gläubiger von Vorteil?
„Während derzeit für die Vorsatzanfechtung praktisch meist ausreicht, dass der Gläubiger (angeblich) die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt hat, muss künftig der Insolvenzverwalter im Normalfall beweisen, dass der Gläubiger die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit kannte. Bisher wurde allzu schnell angenommen, dass ein Bündel von vermeintlichen Indizien dem Gläubiger die Kenntnis vermittelt haben müssen, dem Schuldner habe die Zahlungsunfähigkeit „wenigstens gedroht“. Dass der Insolvenzverwalter jetzt die Kenntnis des Gläubigers von einer tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachweisen muss, verbessert also zumindest auf dem Papier die Position des Gläubigers.
Bei der Gewährung von Zahlungsvereinbarungen oder sonstigen Zahlungserleichterungen kommt hinzu, dass künftig sogar vermutet wird, dass dem Gläubiger bei der daraufhin erfolgten Zahlung diese Kenntnis gefehlt habe. Dies ist durchaus als Gewinn zu sehen, da so nicht nur das bisher von Insolvenzverwaltern gern herangezogene Indiz einer Bitte um Zahlungserleichterung entwertet wird, sondern sogar bei einer bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Gläubiger im Normalfall davon ausgehen können soll, dass sie durch eine Zahlungserleichterung beseitigt worden ist.
Die Zeit wird allerdings zeigen müssen, wie Insolvenzverwalter und Gerichte in Zukunft mit der Vorsatzanfechtung umgehen werden.
Meines Erachtens besteht die Gefahr, dass weiterhin Insolvenzverwalter Gläubigern unter Berufung auf verschiedene Zu- und Umstände unterstellen, dass sie zwingend auf die (nicht nur drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätten schließen müssen. Auf Grund der nach wie vor mangelnden Eindeutigkeit des Gesetzestextes werden Gerichte auch weiterhin zu klären haben, ob Indizien die Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit ausreichend untermauern oder widerlegen.“
Noch einmal zur drohenden bzw. jetzt tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, derer es bei der Vorsatzanfechtung nun bedarf. Wie wirkt sich dieser ‚kleine‘ Unterschied aus?
„Da der Übergang von der drohenden zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit fließend ist, gibt es m. E. eine klare Unterscheidung beider Zustände nicht. Daher denke ich auch nicht, dass es einen spürbaren Unterschied zum bisher geltenden Recht geben wird. Wie soll ein Außenstehender, sei es nun ein Geschäftspartner oder auch im Nachhinein ein Insolvenzverwalter oder Richter, eine verlässliche Bewertung der Zahlungs(un)fähigkeit des Schuldners vornehmen können? Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit sind je nach Intention des Betrachters unterschiedlich zu deuten. In den seltensten Fällen sind sie wohl absolut eindeutig. Wie soll ein Unternehmer also so eine Bewertung in Bezug auf die Vorsatzanfechtung vornehmen? Und – noch wichtiger – woher wollen Insolvenzverwalter oder Richter später wissen, was sich der Unternehmer tatsächlich hinsichtlich der Liquidität seines Kunden für Vorstellungen gemacht hat?“
„2013 hatte man sich von Seiten der Politik dazu verpflichtet, sich u. a. um eine ‚Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtung‘ zu kümmern. Das ist nun geschehen; die Verbesserung ist jedoch m. E. leider sehr gering. Die Verkürzung des Anfechtungszeitraums fällt nicht wirklich ins Gewicht und eine Planungs- und Rechtssicherheit für die Gläubiger ist weiterhin nicht gegeben. Nach wie vor bleibt m. E. noch zu viel Raum für die unterschiedlichsten Rechtsauffassungen, Rechtsauslegungen und Rechtsprechungen.“
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?