08.06.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Am 17. Mai 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bisherige Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern im Einkommensteuerrecht nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. In Umsetzung dieser Entscheidung wurde dem § 2 des Einkommensteuergesetzes ein neuer Absatz 8 angefügt. Er sieht vor, dass die Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Aber wie sehen die Regelungen im Detail aus, wenn es beispielsweise um Kinder geht oder um Auswirkungen im Lohnsteuerverfahren?
Zu diesem Thema hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 17. Januar 2014 geäußert. Demnach gelten für den Abzug von Freibeträgen folgende Regelungen, die die jeweils unterschiedlichen persönlichen Lebensumstände berücksichtigen:
Da gibt es zunächst die so genannte Stiefkindadoption. Sie besagt, dass ein Kindschaftsverhältnis zu beiden Lebenspartnern besteht, wenn ein Lebenspartner das oder die leibliche/n Kind/er seines Partners adoptiert hat. Demzufolge erhalten beide Lebenspartner jeweils die Freibeträge; im Falle der Zusammenveranlagung haben sie einen Anspruch auf die verdoppelten Freibeträge.
Eine andere Situation ist dann gegeben, wenn ein Kind kein Verwandtschaftsverhältnis zu beiden Lebenspartnern hat, aber von einem der Partner adoptiert wurde. Dann spricht man von einem Adoptivelternteil. Und nur dieser erhält sowohl bei Einzel- als auch bei Zusammenveranlagung die verdoppelten Freibeträge für Kinder.
Eine weitere steuerliche Variante kann zum Tragen kommen, wenn ein Lebenspartner leiblicher Elternteil eines Kindes ist, das der andere Lebenspartner aber nicht adoptiert hat. In diesem Fall handelt es sich um ein Kindschaftsverhältnis nur zum leiblichen Elternteil mit der Folge, dass dieser Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die verdoppelten Freibeträge erhält. Besteht allerdings eine Unterhaltspflicht eines anderen Elternteils, zum Beispiel bei anerkannter oder gerichtlich festgestellter Vaterschaft, erfolgt keine Verdoppelung der Freibeträge bei den Lebenspartnern.
Und schließlich regelt das BMF-Schreiben auch die Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Vergleichbares gilt auch für Lebenspartner eines Elternteils.
Auch für diesen Bereich sind die Regelungen für eingetragene Lebenspartnerschaften angeglichen worden, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 8. August 2013 zeigt (VI R 76/12). So hat er u. a. entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht. Der Vorteil ist insbesondere dann zu erkennen, wenn beide Lebenspartner zusammen mehr als zwei Kinder haben. Denn das Kindergeld steigt derzeit ab dem dritten Kind von 184 Euro auf 190 Euro und beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro; ein Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung noch für das laufende Jahr vor. Insofern ist die Beispiel-Rechnung einfach: Wenn bei 4 Kindern im gemeinsamen Haushalt jeder Partner nur für zwei Kinder das Kindergeld beantragen darf, ist der Gesamtbetrag geringer, als wenn sie gemeinsam für 4 Kinder Kindergeld in Anspruch nehmen dürfen.
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013, dass der Splittingtarif auch für eingetragene Lebenspartnerschaften zu gelten hat, ist die Bundesregierung mit einem entsprechenden Gesetz zeitnah gefolgt. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, gilt grundsätzlich, dass die Partner wählen dürfen zwischen einer Einzelveranlagung mit Grundtarif oder einer Zusammenveranlagung mit Splittingtarif. Dabei ist es für die gemeinsame Veranlagung steuerlich unschädlich, wenn einer der Partner aus beruflichen Gründen noch einen anderen Wohnsitz unterhält als sein Partner. Grundsätzlich geht es um die Abwägung, welche Variante unter welchen Umständen die steuerlich günstigere darstellt. Die Regelungen des Splittingtarifs können allerdings nur von eingetragenen Partnern und nur für die Jahre seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (rückwirkend zum 1. August 2001) in Anspruch genommen werden, wie in einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26. Juni 2014 klargestellt wurde (III R 14/05).
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