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Einbildung ist auch eine Bildung

11.11.2014  — Lars Kaupisch.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Könnte man Einbildungen und Gefühle einfach abschalten, wäre manches einfacher. Beispielsweise für Mieter, die sich von Videokamera-Attrappen beobachtet fühlen.

Vermieter haben im Attrappen-Zusammenhang allerdings Glück: Sie müssen auf die Befindlichkeiten ihrer Mieter keine Rücksicht nehmen, wenn sie ihnen mitgeteilt haben, dass die Videokameras nicht echt sind. So entschied das AG Schöneberg (103 C 160/14).

Zur Klage war es gekommen, weil ein Mieter sich von Kameras, die seine Vermieterin im Eingangsbereich des Mietshauses angebracht hatte, überwacht fühlte. Er verlangte deshalb von ihr, diese wieder abzunehmen, woraufhin die Vermieterin ihm mitteilte, es handele sich lediglich um Attrappen. Mit diesen solle die Sicherheit der Anlage erhöht werden, indem außenstehende Personen von Vandalismus abgeschreckt würden.

Rationalität vs. Gefühl

Offensichtlich wurden aber nicht nur potentielle Vandalen verschreckt. Der Mieter fühlte sich nämlich nach wie vor überwacht und reichte Verfügungsklage ein, um der Vermieterin das Anbringen der Attrappen zu verbieten.

Während er mit seiner Klage in erster Instanz noch Erfolg hatte, hob das AG Schöneberg die Verfügung wieder auf: Da der Mieter darüber informiert wurde, dass die Kameras nicht funktionstüchtig seien, er also nicht überwacht werde, habe er auch keine Veranlassung, sich überwacht zu fühlen. Seine Persönlichkeitsrechte, auf deren Schutz er gepocht hatte, seien nicht in Gefahr.

Auch die Befürchtung des Mieters, die Vermieterin könne eines Tages, vielleicht sogar schon sehr bald, auf die Idee verfallen, die falschen gegen echte Videokameras auszutauschen, ließ das Gericht nicht gelten. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vermieterin solches in absehbarer Zeit vorhaben könnte.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar, noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.

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