06.12.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Köln.
Fünf Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikunternehmens, mit einem Betrieb am Flughafen Köln/Bonn und einer weiteren Betriebsstätte in Troisdorf, hatten die Wahl des 25-köpfigen Betriebsrats angefochten. Die Arbeitnehmer argumentierten unter anderem damit, dass der Wahlvorstand ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen des verwendeten Listenkennworts zurückgewiesen hatte.
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Ursprünglich hatten die Arbeitnehmer einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort "fair.die" eingereicht. Nach einer Zurückweisung durch den Wahlvorstand aufgrund einer phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di, schlugen die Arbeitnehmer vor, ihr Wahlvorschlag solle das Kennwort "FAIR:) die Liste" tragen. Sowohl dieses Kennwort als auch drei weitere Alternativvorschläge, die ebenfalls ein Smiley enthielten, wurden erneut vom Wahlvorstand abgelehnt.
Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte, dass ein Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts unzulässig ist, wenn es wie das Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht ausgesprochen wird. Zusätzlich hätte auch beim Kennwort "FAIR:) die Liste" eine Verwechslungsgefahr bestanden, da es lautsprachlich wie "ver.di-Liste" klingt.
Trotz der Feststellung der Unzulässigkeit des Smiley-Kennworts erklärte das Landesarbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam. Diese Entscheidung basierte auf der unzulässigen Anordnung der generellen Briefwahl für die Betriebsstätte Troisdorf durch den Wahlvorstand, obwohl sie räumlich nah am Hauptbetrieb lag.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
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