03.11.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: id Verlags GmbH.
Auf Antrag und Bewilligung eines Eigentümers kann zu Lasten seines Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft eingetragen werden, die sie berechtigt, eine Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz zu errichten, zu haben und dauernd zu belassen.
In der Grundbuchsache ... hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 8. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Seifert, die Richterin am Kammergericht Muratori und den Richter am Kammergericht Müller beschlossen:
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Zum Sondereigentum der im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungseigentumsrechte gehört jeweils ein Abstellraum. Zur UR-Nr. 1 U/2 des Notars A M U in M bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in den Wohnungseigentumsgrundbüchern zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese soll befugt sein, in den drei Abstellräumen eine Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz sowie alle hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu errichten, zu haben und dauernd zu belassen.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 hat der Urkundsnotar gegenüber dem Grundbuchamt den Vollzug seiner UR-Nr. 1 U/2 beantragt. Unter Hinweis auf § 18 GBO und Bestimmung einer Frist von einem Monat hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 8. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit als Gesamtrecht auf den drei betroffenen Blättern nicht eintragungsfähig sei und die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Berechtigte einer Dienstbarkeit sein könne. Vielmehr sei jeweils eine Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer aller nicht betroffenen Wohnungsgrundbuchblätter zu bewilligen.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 hat der Urkundsnotar gegenüber dem Grundbuchamt den Vollzug seiner UR-Nr. 1 U/2 beantragt. Unter Hinweis auf § 18 GBO und Bestimmung einer Frist von einem Monat hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 8. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit als Gesamtrecht auf den drei betroffenen Blättern nicht eintragungsfähig sei und die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Berechtigte einer Dienstbarkeit sein könne. Vielmehr sei jeweils eine Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer aller nicht betroffenen Wohnungsgrundbuchblätter zu bewilligen
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und begründet.
a) Ob die Belastung der drei Wohnungseigentumsrechte mit einer einheitlichen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit möglich ist (so die herrschende Meinung, vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 1120 und 1195 m.w.N.; a.A. Böttcher, RpflStud 2009, 5, 7) oder nicht, kann dahinstehen. Das Grundbuchamt hat auf die Beschwerde an seinen Bedenken offenbar nicht mehr festgehalten, damit dem Rechtsmittel abgeholfen, § 75 GBO, so dass es insoweit nicht mehr Gegenstand des von dem Senat nunmehr zu entscheidenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. Demharter, a.a.O., § 75, Rdn. 9).
b) Die - nicht näher belegte - Auffassung des Grundbuchamts, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht Berechtigte einer - hier beschränkt persönlichen - Dienstbarkeit sein, teilt der Senat nicht.
aa) Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, § 1090 BGB, ist auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, im Grundbuch einzutragen, wenn sie derjenige, dessen Recht betroffen wird, bewilligt, § 19 GBO. Antrag und Bewilligung der Beteiligten zu 1 liegen vor. Sie ist als Eigentümerin der Wohnungseigentumsrechte von der beantragten Eintragung auch unmittelbar betroffen.
§ 19 GBO bringt das im Grundbuchverfahren grundsätzlich geltende formelle Konsensprinzip zum Ausdruck (Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 1). In diesem Rahmen wird das Grundbuchamt von der Prüfung der regelmäßig zur Begründung dinglicher Rechte erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärungen, vgl. § 873 Abs. 1 BGB, befreit (Kössinger, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 19, Rdn. 38). Diese müssen dem Grundbuchamt folglich nicht nachgewiesen werden. Die Prüfung des Grundbuchamts beschränkt sich darauf, ob die Eintragungsvoraussetzungen in grundbuchmäßiger Form, vgl. § 29 GBO, nachgewiesen sind (Demharter, a.a.O., Anh. zu § 13, Rdn. 41).
bb) Voraussetzung der Eintragung eines hierdurch Begünstigten ist allerdings dessen Rechtsfähigkeit. Denn nur wer rechtsfähig ist, kann überhaupt Rechte erwerben und in Folge dessen im Grundbuch eingetragen werden (vgl. BGH, NJW 2009, 594, 595 - zur Grundbuchfähigkeit der teilrechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten, § 10 Abs. 6 S. 1 und 2 WEG (BGH, NJW 2005, 2061). Insoweit kann die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche als Inhaberin in ihrer Person begründeter Rechte im Grundbuch eingetragen werden (BGH, a.a.O., 2065; OLG München, FGPrax 2010, 120).
Grundsätzlich besteht danach kein Anlass zu Zweifeln, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auch Berechtigte einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit sein kann (Grziwotz, in: Erman, BGB, 10. Aufl., § 10 WEG, Rdn. 4; Dötsch, in: Timme, WEG, 2. Aufl., § 10, Rdn. 466; Böhringer, NotBZ 2008, 179, 184; Hügel, DNotZ 2007, 326, 338; Rapp, MittBayNot 2005, 449; DNotI-Gutachten vom 15. November 2013, Nr. 129175).
cc) Im Rahmen des formellen Konsensprinzips muss di Rechtsfähigkeit des von einer Eintragung Begünstigten dem Grundbuchamt nicht förmlich nachgewiesen werden. Ausreichend ist, dass nach dem Inhalt der Bewilligung die abstrakte Möglichkeit einer Rechtsfähigkeit des Begünstigten denkbar erscheint (Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 19, Rdn. 165; Kössinger, a.a.O., § 19, Rdn. 74; Böhringer, a.a.O., 185). Das aber ist vorliegend der Fall.
Die zur Eintragung beantragte beschränkt persönliche Dienstbarkeit soll die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigen, in den drei Abstellräumen eine Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz zu errichten, zu haben und dauernd zu belassen. Insoweit kann es sich ohne weiteres um einen Gegenstand handeln, der dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zuzuordnen ist (vgl. OLG Hamm, MittBayNot 2010, 470; 471; Suilmann in: Jennißen, WEG, 4. Aufl. 2015, § 21, Rdn. 101; Hügel, in: BeckOK, BGB, Stand August 2015, § 10, Rdn. 44) und in dessen Zusammenhang sie - volle (vgl. Böttcher, a.a.O., Einl C, Rdn. 60) - Rechtsfähigkeit besitzt.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?