28.02.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Amtsgericht Bremen.
WEG § 23
1. Aus einer beschlossenen Genehmigung für eine Rollator-Box kann keine Zustimmung zur Errichtung einer E-Mobil-Box hergeleitet werden. Rollatoren und E-Mobile unterscheiden sich von ihren Ausmaßen erheblich, zudem Bedarf es keines Stromanschlusses für einen Rollator.
2. Für die Beschlussfassung sind allein die den übrigen Miteigentümern gegebenen Informationen entscheidend. Wird nicht dargelegt, dass es aus gesundheitlichen Interessen des Wohnungseigentümers unbedingt erforderlich ist und keine andere Möglichkeit besteht, die Mobilität des Betroffenen zu steigern, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses.
3. Selbst wenn der Wohnungseigentümer zwingend auf ein Elektromobil und eine Box dafür angewiesen wäre, müsste er sich gegebenenfalls den Vorstellungen der Beklagten über die Ausgestaltung einer Box unterordnen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit wäre grundsätzlich in jedem Fall das Interesse der Beklagten an einer das einheitliche Erscheinungsbild möglichst wenig beeinträchtigenden und die Bausubstanz möglichst schonenden Errichtung einer Box zu wahren.
AnzeigeIn dem Rechtsstreit .... hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 08. Oktober 2014 durch Richterin am Amtsgericht ### für Recht erkennt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Parteien sind Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage ###.
Mit Beschluss vorn 29. Mai 2013 hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, antragstellenden Eigentümern die Genehmigung zu erteilen, eine Rollator-Box vor den Hauseingängen aufzustellen.
Im März 2014 kündigten die Kläger der Verwalterin an, eine Box für das E-Mobil aufzubauen, und baten um die Genehmigung, zur Stromversorgung ein Loch in die Hauswand bohren zu dürfen. Die Kläger ließen sodann eine von ihnen so bezeichnete E-Mobil-Box neben dem Eingang des Hauses Nr. 35 errichten.
Mit der am 27. Juni 2014 eingereichten Klage fechten die Kläger u.a. den auf der Eigentümerversammlung vom 27. Mai 2014 zu Tagesordnungspunkt 12 gefassten Beschluss zur Erteilung einer Genehmigung bezüglich der Aufstellung einer so genannten E-Mobil-Box an. Über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung bezüglich der Aufstellung einer sog. E-Mobilbox stimmten die Wohnungseigentümer mit 14 Ja-Stimmen und 9 Nein-Stimmen ab.
Die Kläger tragen vor, der gesundheitliche Zustand des Klägers habe sich deutlich verschlechtert und er sei aufgrund seiner Gehbehinderung auf das E-Mobil angewiesen. Da zuvor das Aufstellen der Rollator-Box genehmigt worden sei, sei die Entscheidung hinsichtlich des Unterstandes für das E-Mobil willkürlich.
Die Kläger beantragen, der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.5.2014 zum Tagesordnungspunkt 12 wird für ungültig erklärt, hilfsweise wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vorn 27.5.2014 zu Tagesordnungspunkt 12 nichtig ist, die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, den Klägern zu genehmigen, eine E-Mobil Box vor Hauseingang ### aufzustellen und einen Stromanschluss auf Kosten der Kläger legen zu dürfen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, es handele sich bei der Box um einen einfachen Gartenschrank. Weil bereits 2013 absehbar gewesen sei, dass für mehrere Eigentümer/Bewohner ein Bedürfnis erwachsen konnte, Rollatoren auf dem Grundstück abzustellen, habe man durch die damalige Beschlussfassung sicherstellen wollen, dass nicht unterschiedlichste Boxen aufgestellt werden würden. Das Elektrofahrzeug habe sich der Kläger unter Komfortgesichtspunkten angeschafft, die ihm wohnungseigentumsrechtlich keinen Anspruch auf Errichtung baulicher Maßnahmen verschafften.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist unbegründet.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass der angefochtene Beschluss ungültig ist. Es kann den klägerischen Vortrag nicht entnommen werden, dass die Wohnungseigentümer die gebotene Abwägung zwischen Interessen der Kläger und der übrigen Wohnungseigentümer nicht hinreichend vorgenommen haben bzw. die Kläger einen Anspruch auf die begehrte Beschlussfassung hatten.
Eine Duldungs- bzw. Genehmigungspflicht resultierte nicht schon aus der Beschlussfassung im Jahre 2013. Das folgt schon aus der Tatsache, dass die Kläger nicht eine Genehmigung für eine Rollator-Box begehrten. Von ihren Ausmaßen unterscheiden sich Rolltoren und E-Mobile erheblich, zudem Bedarf es keines Stromanschlusses für einen Rollator. Demgemäß können die Kläger aus der nicht einschlägigen Beschlussfassung im Jahre 2013 für sich nichts herleiten.
Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass die Situation des Klägers es zwingend geboten hätte, das von ihm ausgewählte Modell einer Box bzw. eines Schrankes an der ausgewählten Stelle zu belassen. Eine Steigerung der Mobilität auf Seiten des Klägers, auch wenn sie zweifellos nachvollziehbar und wünschenswert erscheint, überwog nicht das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des baulichen und optischen Zustands. Die Kläger hatten vor der Beschlussfassung den Miteigentümern nicht hinreichend dargelegt, dass die begehrte Genehmigung unbedingt erforderlich war, um den gesundheitlichen Interessen des Klägers gerecht zu werden und dafür keine andere Möglichkeit bestand. Maßgeblich insoweit ist, welche Informationen die Kläger den übrigen Miteigentümern vor der Beschlussfassung zukommen ließen. Späterer Vortrag im Rechtsstreit kann dazu nicht herangezogen werden. Insbesondere kann das Gericht auch nicht das nicht nachgelassene Vorbringen der Kläger im Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigen. Dass der Kläger durch sein Vorgehen, der Beklagten auch nicht die Möglichkeit einräumte ggfs. unter mehreren in Betracht kommenden Unterstelleinrichtungen eine Wahl zu treffen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Auch wenn der Kläger zwingend auf ein Elektromobil und eine Box dafür angewiesen wäre, müsste er sich gegebenenfalls den Vorstellungen der Beklagten über die Ausgestaltung einer Box unterordnen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit wäre grundsätzlich in jedem Fall das Interesse der Beklagten an einer das einheitliche Erscheinungsbild möglichst wenig beeinträchtigenden und die Bausubstanz möglichst schonenden Errichtung einer Box zu wahren.
Aus den vorgenannten Gründen besteht zur Zeit auch kein Anspruch, die Beklagten, wie von den Klägern gewünscht, zu verpflichten. Das Gericht kann gegenwärtig nicht feststellen, dass das Ermessen der Beklagten darauf reduziert wäre, die gewünschte Errichtung zu gestatten. Im Übrigen dürfte wegen des von den Klägern benötigen Stromanschlusses sich ein Beschlussantrag auch zu den laufenden Kosten der Stromabnahme verhalten müssen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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