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Drinbleiben statt aussteigen: So geht die Betriebsrente sicher durch die Corona-Krise

15.04.2020  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Aon Beteiligungsmanagement Deutschland GmbH & Co. KG.

Die betriebliche Altersversorgung bietet Unternehmen viele Möglichkeiten, Lasten kurzfristig zu senken und Vorteile langfristig zu sichern. Was sollen Arbeitgeber in Sachen bAV bei Kurzarbeit und Liquiditätsengpässen tun – und was besser lassen?

Diese Frage haben die Experten des Beratungs- und Dienstleitungsunternehmens Aon jetzt bei zwei Webinaren beleuchtet.

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Kurzarbeit beantragt – und was kommt dann?

Arbeitsrechtliche Sonderfälle und Praxisfragen im Überblick

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Wesentlich, insbesondere bei der versicherungsbasierten bAV, ist dabei der genaue Blick auf die unterschiedlichen Zusagearten, Durchführungswege und Plangestaltungen. Die Experten von Aon haben dazu mögliche Szenarien entworfen. Beispiel Kurzarbeit: Es spielt für die Weiterzahlung der bAV-Beiträge eine Rolle, in welcher Höhe Kurzarbeit geleistet wird. Sind es 100 %, werden in der Regel keine Beiträge mehr gezahlt, da die Arbeitnehmer kein Entgelt erhalten, sondern eine Lohnersatzleistung. Ist der Prozentsatz der Kurzarbeit niedriger, können die Beiträge in derselben oder ggf. auch in geringerer Höhe weitergezahlt werden.

In jedem Fall empfiehlt sich der Dialog mit den Arbeitnehmern, nicht nur, wenn sie durch Entgeltumwandlung selber Beiträge leisten: „Arbeitnehmer“, so Gundula Dietrich, Geschäftsführerin bei Aon, „müssen beispielsweise wissen, dass mit reduzierten Beiträgen in die bAV auch minimierte Risikoleistungen wie bei Berufsunfähigkeit und Tod einhergehen können.“

Darüber hinaus kann es sich gravierend auswirken, ob eine Stundung oder aber eine Reduktion bzw. Freistellung der bAV-Versicherungsbeiträge umgesetzt wird. „Eine Stundung ist ein schneller und praktikabler Weg, um Liquidität zu schonen und den vollen Versicherungsschutz zu erhalten,“ sagt Jochen Pölderl, Principal bei Aon. „Allerdings muss man wissen, dass gestundete Beiträge in der Regel in einer Summe und in voller Höhe nachzuzahlen sind, wenn der volle Versicherungsschutz aufrechterhalten bleiben soll.“

Da die derzeitige Ausnahmesituation beispiellos ist, kann mit Sonderregelungen auch bei den Versicherern gerechnet werden. Vieles ist zudem schon in Versorgungsordnungen geregelt, die unbedingt zu prüfen sind. In jedem Fall sollten sich Unternehmen fundiert informieren, bevor sie weitreichende Maßnahmen in die Praxis umsetzen.

Weitere Informationen zu den Aon Expertentalks finden Sie hier.

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