20.10.2015 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nachbarschaftsstreit und Gartenzwerge, klischeehafter geht es kaum noch. In einem Fall, der vor das Amtsgericht Grünstadt kam (Urteil vom 11.02.1994 - 2a C 334/93), wurde über den Verbleib von selbsthergestellten, etwa 30cm großen, Gartenzwergen aus Ton entschieden.
Eine einzige Beleidung seien diese Zwerge, so sah es der Kläger und direkte Nachbar des Angeklagten. Als Ausdruck künstlerischer Freiheit betrachtete sie der Beklagte. Das Besondere an den Zwergen: Sie verharrten in allgemein als beleidigend empfundenen Positionen. Einer zeigte sein entblößtes Hinterteil, während ein anderer den ausgestreckten Mittelfinger hoch hielt. Darüber hinaus waren die Tonzwerge größtenteils zum Nachbargrundstück des Klägers ausgerichtet.
Das Gericht gab dem Kläger Recht, da dieser durch die Zwerge in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Insgesamt wurden in dem Urteil mehr als zehn Gartenzwerge samt Pose und Position im Garten des Beklagten aufgelistet, die dieser zu entfernen hatte. Neben dem netten kleinen Herren mit dem ausgestreckten Mittelfinger fanden sich dort u. a. ein Zwerg, der sich die Nase zu hielt und ein des Lebens überdrüssiger Zwerg, der sich erhängt hatte
Das Amtsgericht Elze (Urteil vom 18.10.1999 - 4 C 210/99 -) entschied in einem anderen Fall, bei dem es um einen Gartenzwerg mit ausgestrecktem Mittelfinger und herausgestreckter Zunge ging, übrigens zu Gunsten des Beklagten. Denn dieser hatte nach der Beschwerde seines Nachbarn den Mittelfinger des Zwergs mit einem Tuch verhüllt und eine Blume daran befestigt. Diese Maßnahme war dem Gericht zufolge ausreichend; der Zwerg habe dadurch seine beleidigende Wirkung verloren. So muss der Nachbar den Anblick des Gartenzwergs auf der Gartentonne, die nur einen Meter von seinem Grundstück entfernt ist, tolerieren.
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