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Die fünf besten Steuertipps für Eltern

11.03.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Wolters Kluwer Deutschland GmbH.

Mit den folgenden Tipps können Eltern das Optimum aus ihrer Steuererklärung herausholen.

1. Kosten für Kinderbetreuung absetzen

Die gute Nachricht vorweg: Seit 2012 werden die Kosten für Kinderbetreuung bis zu einer Höhe von zwei Dritteln und bis maximal 4.000 Euro pro Kind als Sonderausgaben berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob die Betreuung der Kinder erwerbsbedingt ist. Steuerlich absetzbar ist die Betreuung für leibliche, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Betreuungskosten von Stiefkindern werden als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige neu verheiratet ist und gemeinsam mit dem neuen Partner veranlagt wird.

2. Au-pair-Kosten steuerlich geltend machen

Zu Anrechnung der Kosten für Au-pairs gibt es zwei Möglichkeiten: Wird im Au-pair-Vertrag festgelegt, welchen zeitlichen Anteil die Kinderbetreuung hat und wie viel dafür gezahlt wird, dürfen die Kosten geltend gemacht werden. Alternativ dazu wird der Anteil der Kinderbetreuung auf 50 Prozent geschätzt, sofern Au-pairs-im Haushalt der Familie wohnen. Übrigens: Kosten, die nicht auf Kinderbetreuung entfallen, mindern ebenfalls die Steuerlast und zwar im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen.

3. Regeln für den Abzug von Babysitterkosten

Babysitterkosten sind inzwischen auch dann absetzbar, wenn der Babysitter bar bezahlt wird. Doch Achtung: Die Eltern gelten auch bei geringer Stundenzahl der Beschäftigung als Arbeitgeber des Babysitters. Eine Unfallversicherung für den Babysitter bei einem Gemeindeunfallversicherungsverband oder einer Unfallkasse ist also erforderlich. Liegt ein im Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale angemeldeter Minijob vor, werden die Beiträge hierzu automatisch mit eingezogen.

4. Schulgeld: 30 Prozent sind absetzbar

Für eine begünstigte Privatschule können 30 Prozent des Schulgelds und maximal 5.000 Euro pro Kind steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge besteht, wobei ein halber Freibetrag ausreicht.

Zu den begünstigten Schulen gehören vor allem:

  • Private Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen oder Förderschulen, private Gymnasien oder integrierte Gesamtschulen
  • Waldorfschulen und Montessori-Schulen
  • Private berufsbildende Einrichtungen wie Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen, Fachakademien, Schulen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • Deutsche Schulen im Ausland (auch außerhalb der EU)

5. Freistellungsauftrag für Kinder

Auch in Zeiten niedriger Zinsen gilt: Erzielt ein Kind Kapitalvermögen durch ein eigenes Sparbuch oder ein Aktiendepot, wird grundsätzlich die Abgeltungssteuer fällig. Eltern vermeiden diesen Abzug, indem sie für das Kind gegenüber der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Zinsen und Veräußerungsgewinne können dann bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags (801 €) steuerfrei an das Kind ausgezahlt werden.

Aber auch ohne Freistellungsauftrag gibt es vom Staat Geld zurück: Das funktioniert entweder über eine Einkommenssteuererklärung für das Kind oder einfacher über eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Mit dieser werden Zinsen ohne Abzug von der Abgeltungssteuer ausgezahlt. Die Bescheinigung ist drei Jahre lang gültig, das Antragsformular mit der Bezeichnung NV1A gibt es beim Finanzamt oder online.

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