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Das offene Treuhandkonto

29.04.2015  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ist die Weiterführung eines offenen Treuhandkontos zulässig?

In einer Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt/Oder befaßte sich die dortige Kammer mit der Frage, ob es ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche, wenn der Verwalter das bisherige offene Treuhandkonto weiterführe. Überwiegend wird schon vertreten, dass dies seit der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft nicht mehr zuträfe; das Landgericht Oder schloss sich dem an.

Es gäbe einen vernünftigen Grund mehr, Gelder der Eigentümergemeinschaft auf ein Konto anzulegen, dessen Inhaber der Verwalter sei, auch wenn dies mit offener Treuhand geführt werde.

Die Nachteile lägen und liegen schlicht in der Unsicherheit dahingehend, dass die Gelder dem Zugriff von Gläubigern ausgesetzt wären, und im Falle der Insolvenz des Verwalters die Eigentümergemeinschaft ihr Aussonderungsrecht nachweislich geltend machen müsste, um keine Nachteile zu erleiden. Auch der Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 5 WEG lasse keine andere Beurteilung mehr zu. Deshalb kann und soll ein bisher in offener Treuhand geführtes Konto nicht mehr weitergeführt werden, und ist ein Konto auf die Inhaberschaft der Gemeinschaft anzulegen (LG Frankfurt/Oder ) zu AZ 16 S 46/14 in NZM 15,309 ff).


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