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Das Jahressteuergesetz 2018 im Überblick - Teil 1

21.11.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nachdem das Jahressteuergesetz 2018 am 08.11.18 vom Bundestag verabschiedet worden ist, können eine Hand voll gesetzlicher Neuregelungen vorbehaltlich einer Zustimmung des Bundesrates pünktlich zum 01.01.19 in Kraft treten.

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf trägt das Jahressteuergesetz 2018 nun den Namen Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

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Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sind folgende gesetzliche Neuregelungen hervorzuheben:

  1. § 3 Nr. 15 EStG 2019 - Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr
  2. § 3 Nr. 34 EStG 2019 - Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
  3. § 3 Nr. 37 EStG 2019 – Steuerfreiheit für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads
  4. § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG 2019 - Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- Hybridelektrofahrzeuge

1. § 3 Nr. 15 EStG 2019 – Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für öffentliche Verkehrsmittel

Nachdem die Steuerfreiheit für Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zum 01.01.04 dem Rotstift zum Opfer gefallen ist, wird diese Steuerbefreiungsvorschrift zum 01.01.19 aus umweltpolitischen Gründen wieder eingeführt.

Mit Verweis auf § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG gilt die Steuerbefreiung auch für Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aber nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen zur Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort bzw. dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen haben.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes, dass es sich um einen Zuschuss handelt, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wird der Zuschuss im Rahmen einer – steuerschädlichen – Gehaltsumwandlung gewährt, kommt eine Steuerfreiheit entsprechend nicht in Betracht. In diesem Fall sind sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchzuführen

Neu ist, dass die Steuerfreiheit künftig nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sondern auch für sonstige private Fahrten im Personennahverkehr in Betracht kommt.

Vorstehende Neuregelung gilt nicht nur für monetäre Zuschüsse des Arbeitgebers, sondern auch für Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in Form von Fahrtberechtigungen gewährt.

2. § 3 Nr. 34 EStG 2019 - Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

Wesentlicher Inhalt der gesetzlichen Neuregelung ist, dass die vom Arbeitgeber finanzierten Maßnahmen ab 01.01.19 zwingend zertifiziert sein müssen. Kann der Arbeitgeber den Nachweis der Zertifizierung der von ihm finanzierten Maßnahme nicht erbringen, liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vor. In diesem Fall sind die Aufwendungen des Arbeitgebers steuerpflichtig und sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

Fortsetzung folgt!

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