17.05.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Ohne klare Regeln riskieren sie ihren Versicherungsschutz, besonders bei Arbeitsunfällen, warnt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
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Das Gesetz sagt nichts über den Konsum von Cannabis während der Arbeit. In vielen Betriebsvereinbarungen von Unternehmen sind meist nur Regelungen zu Alkohol und illegalen Substanzen zu finden. Dadurch, dass Cannabis mit der Legalisierung nun aber nicht mehr unter illegale Substanzen fällt, kann dies dazu führen, dass ein Bier in der Mittagspause verboten, ein Joint aber erlaubt ist. Es gilt jedoch: Mitarbeiter dürfen sich im Betrieb nicht in einen Zustand versetzen, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung stört. Das wirkt sich auch auf die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers aus. Der Arbeitnehmer muss in einem arbeitsfähigen Zustand sein. Somit schließt dies auch einen übermäßigen Drogenkonsum auf dem Weg zur Arbeit aus. Dies ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Trifft das Unternehmen keine Regelungen zu dem Konsum von berauschenden Mitteln, kann der Versicherungsschutz auf dem Spiel stehen. Besonders in Tätigkeiten, bei denen auch Kollegen gefährdet sein können, müssen Unfälle vermieden werden.
Es empfiehlt sich als Unternehmen beziehungsweise Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zu treffen, die den absoluten Drogenverbot regelt und festlegt, dass die Beweislast für die Arbeitsfähigkeit bei dem Arbeitnehmer liegt. Vorgesetzte und Schichtleiter sollten ferner geschult werden, Ausfallerscheinungen, die einen Rückschluss auf einen berauschten Zustand zulassen, erkennen zu können, damit entsprechend gehandelt werden kann.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Bild: Yash Lucid (Pexels, Pexels Lizenz)
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