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Bußgeld wegen fehlenden Energiekennwerten in Immobilienanzeigen

13.05.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Haus & Grund Deutschland.

Seit 1. Mai 2015 droht bei Versäumnis ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro

Die Angaben von Energiekennwerten sind seit einem Jahr Pflicht in kommerziell geschalteten Immobilienanzeigen. Wer die Angaben missachtet, riskiert seit 1. Mai 2015 ein hohes Bußgeld. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland anlässlich der auslaufenden Übergangsfrist für Pflichtangaben in Immobilieninseraten hin, die in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 festgelegt wurde.

Immobilieneigentümer, die auf Angaben der energetischen Werte bei Verkauf oder Neuvermietung der betreffenden Immobilie verzichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro belangt werden. Das gilt auch, wenn ein Makler oder Verwalter mit der Anzeigenschaltung beauftragt wird.

Wer seine Immobilie in den Immobilienanzeigen von Tageszeitungen oder auf Immobilien-Portalen im Internet zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, sollte folgende Angaben in das Inserat aufnehmen:

  • die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
  • den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • bei neuen Energieausweisen die genannte Energieeffizienzklasse.

Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein Energieausweis vorliegen, können die oben aufgeführten Angaben weggelassen werden. Wichtig: Ein gültiger Energieausweis muss aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen.


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